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darüber berufene Gericht bei der Entschließung über die Wiederaufnahme zugleich zu bestimmen,
ob eine vorläufige Aussetzung der Strafe, gleichviel, ob sie bereits angetreten ist oder nicht, nach
Befinden unter einstweiliger Verwahrung des Verurtheilten, stattfinden solle.
&381. Die Vollziehung von Strafschärfungen wird durch den freiwilligen Strafantritt Besondere Be-
des Verurtheilten (§ 378 Abs. 3, & 380 Abs. 1) nicht aufgehalten, worüber der letztere stimmungen.
vor dem Strafantritte zu verständigen ist.
382. Ist ein von dem Commandanten eingewendetes Rechtsmittel verworfen worden, Fortsetzung.
so hat, wenn die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe durch das Rechtsmittel aufgehalten wurde
und der Angeschuldigte sich in Haft befand, das Oberkriegsgericht bei der Entscheidung über
das Rechtsmittel zugleich zu bestimmen, ob und inwieweit die verlängerte Haft dem Angeschul-
digten auf die erkannte Strafe anzurechnen sei.
&383. Wenn gegen einen Angeschuldigten mehrere, an sich zur Vereinigung geeignete Nachtrags-
Untersuchungen getrennt geführt worden sind, sei es nun bei einem und demselben Kriegsgerichte erkenntniß.
oder mehreren Kriegsgerichten oder auch zum Theil bei Civilgerichten, so sind zwar diese Unter-
suchungen sämmtlich mittels einzelner Enderkenntnisse, soweit es zu solchen überhaupt kommt,
zu beendigen. Es ist jedoch solchenfalls der Vollstreckung der verschiedenen Erkenntnisse, soweit
sie denselben Angeschuldigten betreffen und eine Strafe gegen denselben aussprechen, so lange
Anstand zu geben, bis die Erkenntnisse in den übrigen, diesen Angeschuldigten betreffenden
Untersuchungen gesprochen sind und es ist sodann in einem Nachtragserkenntnisse die von dem
Angeschuldigten nach Art. 78 des allgemeinen und 9§ 65 bis mit 71 des Militärstrafgesetz-
buchs, beziehendlich Punkt III des Erläuterungsgesetzes vom 31 sten August 1861, verwirkte
Gesammtstrafe zu bestimmen, wogegen die erkannten einzelnen Strafen in Wegfall kommen.
Die Abfassung dieses Erkenntnisses steht demjenigen ständigen Kriegsgerichte zu, unter 4
welchem zur Zeit dieser Abfassung der Angeschuldigte nach seiner Dienststellung steht.
Ist jedoch gegen denselben von einem Civilgerichte auf Zuchthausstrafe oder auch auf eine
solche Arbeitshausstrafe erkannt worden, in welche die militärgerichtlich ausgesprochenen Ge-
fängniß= oder Arreststrafen (vergl. Militärstrafgesetzbuch 6 9, Nr. 4, 12, 1 3, 14) mit auf-
zuziehen sind, so kann die Abgabe des Angeschuldigten an das zuständige Eivilgericht behufs
der sodann von diesem zu bewirkenden Abfassung des Nachtragserkenntnisses eingeleitet werden.
384. Bei Abfassung des Nachtragserkenntnisses ist das Gericht an die rechtliche Be= Fortsetzung.
urtheilung, welche die Verbrechen in den einzelnen Erkenntnissen gefunden haben, gebunden.
Auch wird durch die Bestimmungen in § 383 an den Vorschriften über die Zulässigkeit
und Einwendung, insbesondere die Einwendungsfrist von Rechtsmitteln gegen die einzelnen
Erkenntnisse nichts geändert.
Dagegen sind gegen das Erkenntniß, durch welches die Gesammtstrafe ausgesprochen wor-
den ist, die Berufung, sowie der Revisionsantrag, jedoch nur aus Nichtigkeitsgründen, und zwar
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