Fortsetzung.
Geldstrafen.
Todesstrafe.
Fortsetzung.
(196 )
nur wegen solcher Nichtigkeiten statthaft, welche nicht die einzelnen Erkenntnisse und die ihnen
vorausgegangenen Verfahren betreffen.
* 385. Ist Jemand in Fällen, wo ein Nachtragserkenntniß nicht zu ertheilen ist, zu
mehreren Freiheitsstrafen verschiedener Art verurtheilt worden, so sind die letzteren gesondert
und zwar dergestalt zu vollstrecken, daß mit der schwersten derselben der Anfang gemacht wird.
6# 386. Erkannte Geldstrafen sind aus dem Nachlasse des Verurtheilten nur dann zu
berichtigen, wenn derselbe sich dem Erkenntnisse ausdrücklich unterworfen hatte, oder das Er-
kenntniß noch bei seinen Lebzeiten in Rechtskraft übergegangen war.
357. Ein Todesurtheil ist nicht eher zu vollstrecken, als bis dem Untersuchungsgerichte
amtlich eröffnet worden ist, daß der König von seinem Begnadigungsrechte keinen Gebrauch
gemacht habe (vergl. jedoch # 424).
Ist ein auf Todesstrafe lautendes Erkenntniß von dem Oberkriegsgerichte bestätigt und die
Entscheidung des letzteren dem Verurtheilten bekannt gemacht worden, so hat das Untersuchungs-
gericht anderweiten Bericht an das Oberkriegsgericht zu erstatten, auch, daß solches geschehen
werde, dem Verurtheilten bei Bekanntmachung der Entscheidung mit der Bedeutung zu eröffnen,
daß es ihm freistehe, innerhalb einer achttägigen Frist entweder selbst oder durch einen Rechts-
beistand ein Begnadigungsgesuch einzureichen.
Das Oberkriegsgericht hat nach Eingang der Acten in voller Versammlung von sieben
Richtern darüber zu berathen und einen gutachtlichen Vortrag an das nach Beschaffenheit des
Verbrechens zuständige Ministerium zu erstatten, ob die Vollstreckung des Erkenntnisses Aller-
höchsten Orts anzurathen sei.
Ist von dem Spruchkriegsgerichte ein Antrag auf Verwendung für den Verurtheilten auf
Grund der Bestimmung in § 312 beschlossen worden, so ist das Nöthige hierüber von dem
Untersuchungsgerichte in dessen Bericht aufzunehmen, das Oberkriegsgericht aber hat sich über
diesen Antrag in dem zu erstattenden Vortrage jedenfalls mit auszusprechen.
388. Die militärische Vollstreckung der Todesstrafe durch Erschießen (vergl. Militär-
strafgesetztuch § 12) hat, in Gemäßheit der darüber bestehenden militärdienstlichen Bestimm-
ungen, vor einer aufgestellten Truppenabtheilung durch dazu commandirte Soldaten auf einem
geeigneten Platze, in Gegenwart des Auditeurs und, nach Befinden, eines Protocollführers,
sowie dreier Gerichtsbeisitzer und eines Seelsorgers von dem religiösen Bekenntnisse des Ver-
urtheilten, dafern ein solcher ohne Schwierigkeiten zu erlangen ist, zu erfolgen.
Wenn die Vollstreckung im Inlande erfolgt, so ist die Gemeindebehörde des Ortes, wo die
Vollstreckung stattfindet, von dem Orte und der Stunde der Vollstreckung in Kenntniß zu setzen.
Außerdem ist dem Vertheidiger und den nächsten Anverwandten des Verurtheilten, sowie,
nach dem Ermessen des Ortscommandauten und, soweit es der Raum zuläßt, anderen Perso-
nen, jedoch nur vom Militärstande, die Gegenwart bei der Hinrichtung zu gestatten.