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Ist jedoch nur der Betrag des Schadens noch in Frage, so kann dem Beschädigten auf
dessen Antrag die eidliche Bestärkung des Betrags, nach vorgängiger Prüfung und Feststellung
desselben, in dem Erkenntnisse (5 399) nachgelassen und für den Fall der eidlichen Bestärkung
die Verurtheilung des Angeschuldigten auf Erstattung dieses Betrags gerichtet werden.
Eine gänzliche oder theilweise Entbindung des Angeschuldigten von dem Anspruche ist
nicht zulässig, eine theilweise Verurtheilung, verbunden mit theilweiser Verweisung zur civil-
processualischen Ausführung aber nur insoweit statthaft, als die einzelnen Ersatzansprüche
dergestalt unabhängig von einander sich darstellen, daß sie getrennt erörtert und entschieden
werden können. Insbesondere kann die Verurtheilung blos auf Rückgabe der entzogenen
Sache gerichtet und dagegen die Geltendmachung der weiteren Schäden auf den Weg des
bürgerlichen Processes verwiesen werden.
*398. Sowohl in den vor das ständige Kriegsgericht, als auch in den vor das Spruch-
kriegsgericht gehörigen Untersuchungen ist der Antrag des Beschädigten bei der Beweisaufnahme
in Obacht zu nehmen und letzterer zu dessen Begründung anzuhalten, soweit nicht dadurch eine
Verzögerung der Entscheidung über die Strafsache herbeigeführt werden würde.
In den vor das Spruchkriegsgericht gehörigen Untersuchungen ist der Beschädigte, welcher
dem Strafverfahren sich angeschlossen hat, von dem Actenschlusse (6 108) in Kenntniß zu
setzen und kann auch zur Schlußverhandlung mit vorgeladen werden, insofern dieß für die
überzeugende Aufklärung des Sachverhaltes als nothwendig sich darstellt. Es ist jedoch auch
bei dem Außenbleiben des Beschädigten über den von ihm gestellten Antrag zu entscheiden.
Er kann zur Geltendmachung seiner Rechte bei der Schlußverhandlung an den Ange—
schuldigten, sowie an die etwa vorgeladenen Zeugen und Sachverständigen durch den ver—
handelnden Auditeur Fragen richten.
Am Schlusse der Verhandlung ist er noch vor dem in § 262 gedachten Vortrage des
Auditeurs mit der Rechtfertigung seiner Anträge zu hören, er kann sich aber zu deren that-
sächlichen Begründung nur auf die Ergebnisse der Untersuchung stützen.
* 399. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt bei den zur Zuständigkeit des stän-
digen Kriegsgerichts gehörigen Untersuchungen zugleich mit in dem Erkenntnisse über das an-
gezeigte Verbrechen, dagegen in den zur Zuständigkeit des Spruchkriegsgerichts gehörigen Fällen
in einem entweder gleichzeitig mit dem Haupterkenntnisse oder binnen der nächsten drei Tage
abzufassenden und bekannt zu machenden besonderen Erkenntnisse und wird in diesen Fällen im
Namen des ständigen Kriegsgerichts (vergl. § 12 Abs. 1) von dem Auditeur ertheilt, welcher
bei der bezüglichen Schlußverhandlung mitgewirkt hat (vergl. § 236).
Die Entscheidung hat sich auch auf die durch den Anschluß verursachten besonderen Kosten
und zwar nach den Grundsätzen des bürgerlichen Processes zu erstrecken, soweit nicht der An-
geschuldigte oder der Beschädigte zu den Personen gehören, denen nach § 365 Abs. 1 Kosten-
befreiung zusteht.
Feststellung
und Be-
gründung des
Anspruchs.
Entscheidende
Behörde.