Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Zu 8820, 21. 
Zus 20 Abs. 1. 
Zu § 33 
Schlußsatz. 
Zu 9 37 
Abs. 2 
Zu 850. 
Zu 850. 
Zu 8 57 
Abs. 1. 
Zu 857. 
(228 ) 
die Entziehung der warmen Kost niemals länger als auf je zwei Tage nach einander verfügt 
werden darf. 
§ 27. Wenn gegen eine der in Art. 99 des allgemeinen Strafgesetzbuchs genannten 
Personen, welche keinen gesetzlichen Vertreter hat, ein Verbrechen verübt worden ist, zu dessen 
Bestrafung es eines Antrags bedarf, oder wenn die gesetzlichen Vertreter einer solchen Person 
sich selbst gegen dieselbe eines solchen Verbrechens schuldig gemacht haben, so hat die betreffende 
Vormundschaftsbehörde für den Verletzten einen Vormund, beziehendlich einen Specialvormund 
zu bestellen. 
Die Kriegsgerichte sind verpflichtet, wenn Verbrechen der gedachten Art zu ihrer Kenntniß 
gelangen, hiervon die betreffende Vormundschaftsbehörde in Kenntniß zu setzen. 
. Die bei einem Staatsanwalte, oder einer Civilgerichts= oder Polizeibehörde gegen 
einen Militärgerichtsbefoblenen angebrachte Anzeige (Art. 1.0 4 des allgemeinen Strafgesetzbuchs), 
welche an das zuständige Kriegsgericht abzugeben ist, hat auch bei diesem die Wirkung eines 
förmlichen Antrags auf Bestrafung. 
§ 29. Ueber die Erheblichkeit der Gründe, aus denen der Vertheidiger den Auftrag ab- 
lehnt, hat das Untersuchungsgericht, beziehendlich, wenn die Vertheidigung durch eine Militär- 
person zu führen ist, nach vorgängigem Einvernehmen mit dem Commandanten, zu entscheiden. 
Als Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. 
§30. Wenn dem Angeschuldigten selbst die Acten zur Einsichtnahme vorgelegt werden, 
so hat er deshalb noch kein Recht, die Vorlegung von einzelnen Ueberführungsstücken, z. B. fal- 
schen Urkunden, zu verlangen; vielmehr sind ihm solche hierbei auf Verlangen, unter Beobach- 
tung der erforderlichen Vorsicht, nur vorzuzeigen. 
s31. In Beziehung auf die Verspruchszuständigkeit macht es keinen Unterschied, ob im 
einzelnen Falle das Verbrechen ein vollendetes oder nur versuchtes ist. 
&l 32. Von den nach Art. 20 und Art. 21 des allgemeinen Strafgesetzbuchs den da- 
selbst genannten Behörden zugewiesenen Befugnissen stehen die in Abs. 2 des erstgedachten 
Artikels erwähnten dem Untersuchungsgerichte, unter Zustimmung des Commandanten, die 
übrigen dem Oberkriegsgerichte, beziehendlich, wenn es um eine Beurlaubung aus der Militär- 
strafanstalt sich handelt, dem Kriegsministerium zu. 
33. Ergeben sich nach geschehener Verweisung der Untersuchung an das ständige 
Kriegsgericht im Fortgange der Untersuchung annoch solche Umstände, nach welchen die Vor- 
aussetzung der Verweisung als unzulässig oder wenigstens zweifelhaft erscheint, so hat das Ge- 
richt hierüber Anzeige an das Oberkriegsgericht zu erstatten. 
34. Erlangt der Untersuchungsrichter, nachdem ein zur Entscheidungszuständigkeit des 
ständigen Kriegsgerichts an sich nicht gehöriges Verbrechen zur Aburtheilung an dasselbe ver-
	        
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