Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Zu § 157. 
Zu § 170. 
Zu 88 188, 
189. 
Zu § 192. 
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befähigten Oberarzt, einen Civilgerichtsarzt aber nur dann beizuziehen, wenn weder der Eine 
noch der Andere, noch auch, ohne erheblichen Zeitverlust oder unverhältnißmäßigen Kostenauf- 
wand, ein Oberarzt aus einer anderen Garnison oder von einer anderen Truppenabtheilung 
zu erlangen wäre oder, wenn besondere — actenkundig zu machende — Gründe, z. B. ge- 
wisse specielle (augen= 2c. ärztliche) Fachkenntnisse solches im Interesse der Untersuchung räth- 
lich erscheinen lassen. 
Dasselbe gilt auch von dem Falle der Beiziehung von Civilgerichtswundärzten an Stelle 
der militärischen Gerichtswundärzte. 
An den Vorschriften des § 164 Abs. 4 wird durch vorstehende Bestimmungen etwas 
nicht geändert. 
8 52. Bei Einholung medicinischer Obergutachten ist bis auf Weiteres der Vorschrift in 
13 Nr. 2 der Ausführungsverordnung vom 28sten März 1835 (6Gesetz- und Verord— 
nungsblatt Seite 216) nachzugehen. 
53. Wegen Einholung sachverständiger Gutachten bei Münzverbrechen ist der Verord- 
nung vom 2ten Juni 1842 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 79 fg.) auch ferner nach- 
zugehen. Es ist jedoch das Gutachten über die Frage, ob eine Nachahmung oder Fälschung 
von inländischem, vom Staate ausgegebenen Papiergelde vorliege, von der Finanzhauptcasse 
zu Dresden, auf welche laut Bekanntmachung vom 24sten December 1852 (vergl. Nr. 2 
der Leipziger Zeitung vom Jahre 185 3) die Befugnisse der inmittelst aufgelösten Hauptaus- 
wechselungscasse übergegangen sind, einzuholen. (Vergl. noch § 7 des Gesetzes vom #ten 
April 1840 — Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 54 — und § 7 des Gesetzes vom 
Tten September 1855. Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 52 S.) 
*54. Wenn eine im Militär= oder im Civildienste angestellte Person über Vorkommnisse 
oder Verhältnisse befragt werden soll, bei denen möglicher Weise eine Mittheilung einschlagen- 
der Thatsachen mit seiner dienstlichen oder amtlichen Verpflichtung zur Verschwiegenheit colli- 
diren könnte, so haben die Gerichte ihre besondere Aufmerksamkeit darauf zu richten, daß der 
zu Befragende durch seine Eidespflicht als Zeuge nicht mit seinem Dienst= oder Amtseide in 
Widerspruch gerathe. 
In gleicher Maaße ist bei der Abhörung der in § 189 Abs. 1 genannten Personen zu 
verfahren. 
* 55. Der hier erwähnte letztere Weg wird, aus Zweckmäßigkeitsgründen, in der Regel 
dann vorzuziehen und von den Kriegsgerichten daher einzuschlagen sein, wenn entweder die 
Zeugen 2c. an demselben Orte, an welchem das Untersuchungsgericht sich befindet, ihren Auf- 
enthalt haben oder der Sitz des Untersuchungsgerichts demjenigen ihrer persönlichen Gerichts- 
behörde gleich nahe ist.
	        
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