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56. Erfolgt die Abhörung des Zeugen rc. vor dem Civilgerichte, so kann das Unter-
suchungsgericht nicht blos in den Fällen, wo nach den Bestimmungen der allgemeinen Straf-
proceßordnung Solches ausdrücklich vorgeschrieben ist, sondern auch dann die Beiziehung einer
oder zweier Urkundspersonen beantragen, wenn solches ihm nach der Bedeutung des Falles
und der Wichtigkeit der zu erwartenden Aussage nöthig erscheint und es hat solchenfalls das
requirirte Gericht diesem Antrage Statt zu geben. ·
DemrequirirtenCivilgerichtesinddieGebührenfürdiezugezogenenUrkundspersonen
gleich den baaren Verlägen zu erstatten.
§& 57. Requisitionen, welche von den Kriegsgerichten an die Civilgerichte zu Abhörung
von Zeugen oder auch zu Vornahme anderer Handlungen erlassen werden, sind an das be-
treffende Gerichtsamt zu richten und von diesem zu erledigen.
*58. Bei Eidesleistungen von Israeliten ist auch ferner den Bestimmungen des Gesetzes
vom 30sten Mai 1840,., das bei Eidesleistungen der Juden zu beobachtende Verfahren be-
treffend (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 90), nachzugehen. Es leidet aber die in § 9
unter b dieses Gesetzes enthaltene Bestimmung auf alle Strafsachen, auch wenn eine höhere,
als die daselbst erwähnte Strafe in Aussicht steht, Anwendung.
Uebrigens ist zu den Zeugeneiden (§ 9 unter d des angezogenen Gesetzes) auch die eid-
liche Bestärkung des Verletzten zu rechnen.
Die Gerichte werden behufs der Abnahme von Eiden überhaupt annoch auf die Verord-
nung wegen Bewahrung der Feierlichkeit bei Eidesleistungen, vom 1 lten Juni 1840 (Gesetz-
und Verordnungsblatt Seite 96), welche auch ferner gehörig in Obacht zu nehmen ist,
verwiesen.
&59. Bedarf es noch der Bekanntmachung des von dem Untersuchungsgerichte gefaßten
Verweisungsbeschlusses (J 206) an den Abwesenden, so ist er gleichzeitig in derselben Vor-
ladung sowohl zu einem hierzu anzusetzenden Bekanntmachungstermine, als auch zu der Schluß-
verhandlung selbst vorzuladen. Der Bekanntmachungstermin kann auf einen, in die in diesem
Paragraphen vorgeschriebene Frist fallenden Tag angesetzt werden, ohne daß es deshalb einer
Verlängerung derselben bedarf.
Die vorstehende Bestimmung ist auch in den Fällen anzuwenden, in welchen der Ange-
schuldigte sich nach Eröffnung des Verweisungsbeschlusses, jedoch vor Eröffnung der Entscheidung
des Oberkriegsgerichts (6§ 216), entfernt hat.
60. Die Schlußverhandlungen können, auch abgesehen von den Fällen des Cantonne-
ments, des Lagers, des Marsches 2c. auch außerhalb des Sitzes des Kriegsgerichts an anderen
Garnisonorten der betreffenden Truppenabtheilung abgehalten werden, wenn solches im In-
teresse der Untersuchung, zu Vermeidung größeren Kostenaufwandes, insbesondere bei einer
1862. 34
Zu 8192.
Zu § 192.
Zu 88 201,
202.
Zu 8 230
Abs. 1.
Zu 8240.