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Die Entscheidung des Letzteren ist, wenn der Verurtheilte bei der Publication des Erkennt-
nisses den alsbaldigen Strafantritt verlangt, sofort, entgegengesetzten Falls aber erst nach dem
Eingange des Erkenntnisses zweiter Instanz berichtlich einzuholen und dem Angeschuldigten
durch das Untersuchungsgericht, jedenfalls vor Veranstaltung der Strafvollstreckung bekannt zu
machen.
6 65. Bezieht sich die Entscheidung auf die Anschuldigung eines durch eine Schrift
(vergl. Art. 125 des allgemeinen Strafgesetzbuchs) begangenen Verbrechens, so sind die in
Frage gezogenen Stellen derselben in dem Erkenntnisse oder den Entscheidungsgründen nicht
wörtlich zu wiederholen, sondern nur durch eine Hinweisung auf die Seiten= und, da nöthig,
auch Zeilenzahl oder durch Angabe der Anfangs= und Endworte oder auf sonst passende Weise
zu bezeichnen.
66. Bei einer Verurtheilung in einer Preßstrafsache ist, wenn auf Confiscation und
Vernichtung des Preßerzeugnisses erkannt worden ist, den Verordnungen vom 30 sten Mai 1853,
die Abgabe von Exemplaren r2c. an das Ministerium des Innern betreffend (Gesetz= und Ver-
ordnungsblatt Seite 78) und vom 7ten November 1853, die Beschleunigung der 2c. An-
zeigen betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 261), jedoch mit der Maaßgabe
nachzugehen, daß jene Abgabe, wie diese Anzeigen nicht an die daselbst gedachten Behörden
unmittelbar, sondern an das Kriegsministerium zu erfolgen haben.
& 67. Den Bestimmungen der §& 286, 287 über das Protocoll bei der Schlußver-
handlung ist auch bezüglich der Protocolle über die Verhandlungstermine vor dem Oberkriegs-
gerichte (SS 320 fg., 350) nachzugehen.
Das Protocoll, welches in einer Schlußverhandlung aufgenommen wird, ist zu den
Untersuchungsacten zu nehmen.
§68. Die Einsicht des Verspruchsprotocolls kann weder von dem Angeschuldigten oder
dessen Vertheidiger, noch von dem Commandanten, noch von sonst einer in der Untersuchung
betheiligten Person oder deren Vertreter, noch auch von den Gerichten, mit alleiniger Ausnahme
der den Militärgerichten vorgesetzten Aufsichts= und Dienstbehörden, beansprucht werden.
Die Verspruchsprotocolle sind in einem besonderen, mit einem Repertorium versehenen
Actenstücke zu sammeln.
§69. Bei der Aussetzung der Verhandlung hat der Vorsitzende nach vorgängigem Ein-
vernehmen mit dem Auditeur zugleich die Stunde ihrer Wiedereröffnung zu bestimmen und
es sind die etwa vorgeladenen Zeugen und Sachverständigen, sowohl die bereits befragten,
als auch die noch nicht befragten (soweit nicht bezüglich der ersteren eine Entlassung nach
6*254 Abfs. 1 stattgefunden hat over stattfindet), eben sowie auch der Angeschuldigte selbst,
auf diese Stunde mit der Bedeutung wieder zu bestellen, daß bei einem unentschuldigten
Außenbleiben die Strafen desselben zu erwarten seien.
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Zu 82709.
Zu § 279.
Zu 8§ 286,
287.
Zu § 287
Abs. 3.
Zu §§ 288,
289.