Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Zu § 317 
Abs. 8. 
Zu 88 320, 
350. 
Zu S8§ 321, 
348. 
Zu § 335 fg. 
Zu § 339 
Abs. 2. 
Zu § 378. 
( 236 ) 
Auch kann der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Auditeur die einstweilige Ver- 
wahrung des Angeschuldigten verfügen. 
Hierüber allenthalben ist das Nöthige im Protocolle zu bemerken. 
70. Ist auf Todes= oder lebenslängliche Zuchthausstrafe erkannt worden, so hat das 
Untersuchungsgericht den Verurtheilten zur Wahl eines Vertheidigers aufzufordern, auch ihm, 
auf sein Verlangen, einen solchen zu bestellen, außerdem aber die Bestellung dem Oberkriegs- 
gerichte zu überlassen. Die Wahl, sowie die Bestellung des zeitherigen Vertheidigers als 
anderweiten Vertheidiger ist nicht ausgeschlossen. 
Das Untersuchungsgericht wird jedoch, dafern es einen in Dresden nicht wohnhaften 
Vertheidiger wählt, bei der Bestellung denselben auf die Vorschrift in 6§ 365 unter Nr. 4 
aufmerksam machen und im Falle der Ablehnung des Auftrags, nach Befinden, unter Ver- 
ständigung des Angeschuldigten, von einer Wahl völlig absehen, vielmehr solche dem Ober- 
kriegsgerichte überlassen und Letzterem in dem Berichte solches mit anzeigen. 
&71. Ist der Angeschuldigte, welcher gegen das Enderkenntniß (§& 279, 339) eine 
Berufung eingewendet hat, verhaftet und zur Verhandlung über das Rechtsmittel zwar ein 
Termin angesetzt, die Vorführung des Angeschuldigten zu dem Termine aber nicht verfügt 
worden, so ist, falls das Oberkriegsgericht Solches für angemessen erachtet, der Angeschuldigte 
von dem Termine durch das Gericht, in dessen Gewahrsame er sich befindet, in Kenntniß zu 
setzen und zu Angabe dessen, was er etwa vorstellig zu machen gemeint sein sollte, aufzufordern, 
das hierüber aufzunehmende Protocoll aber an das Oberkriegsgericht mit thunlichster Be- 
schleunigung einzusenden. 
& 72. Wenn in zweiter Instanz auf das Rechtsmittel des Verurtheilten oder auch des 
Commandanten eine in erster Instanz erkannte Freiheitsstrafe auf eine Freiheitsstrafe geringerer 
Art herabgesetzt wird, so ist diese Freiheitsstrafe niemals in einer längeren Dauer zu rerkennen, 
als in welcher die schwerere Freiheitsstrafe in erster Instanz auferlegt worden war. 
73. Im Falle der Einstellung des Verfahrens ist der Vorschrift in & 105 Schlußs. 
auch hier nachzugehen. 
Dagegen bedarf es bei der Einstellung der vorherigen Befragung des Verletzten nicht, es 
wird jedoch dadurch das Befugniß des Gerichts, denselben vor der Einstellung zu hören, nicht 
ausgeschlossen. 
éf# 74. Der Angeschuldigte ist im Falle der Verurtheilung bei der Bekanntmachung des 
Erkenntnisses im Allgemeinen über das ihm zustehende Rechtsmittel und die Frist zu dessen 
Einwendung, wie nach § 283 Abs. 2, zu belehren. 
75. Die Kriegsgerichte werden an ihre Obliegenheit erinnert, für die genaue und 
möglichst schleunige Vollstreckung der zuerkannten Strafen besorgt zu sein, und den Erfolg
	        
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