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einzureichen und von letzterem nach erfolgter Feststellung (S§ 57) dem Untersuchungsgerichte
mit zu übersenden.
653. Die Vorschriften der 88 47 bis mit 52 leiden auf alle Gebühren und Verläge
Anwendung, ohne Unterschied, ob sie aus den öffentlichen Acten zu ersehen sind oder nicht.
Es kann jedoch die Bescheinigung der aus den öffentlichen Acten nicht zu beurtheilenden
Kosten, sowohl in Betreff ihres Aufwandes überhaupt, als ihres Betrags insbesondere, nach-
gebracht werden. Dem Gerichte bleibt dabei unbenommen, die Beibringung der Bescheinigung
binnen einer angemessenen Frist, bei Verlust des Anspruchs an die Staatscasse, dem Verthei-
diger aufzugeben.
&54. Die Gebühren und die Verläge sind besonders zu berechnen und, soweit sie nicht
aus den öffentlichen Acten sich ergeben, auf Verlangen durch die Privatacten oder ordentlich
geführte Sportelbücher nachzuweisen.
Der Betrag der baaren Verläge bedarf jedoch keines besonderen Nachweises, wenn solcher
aus einem Gesetze oder aus der Natur der Sache von selbst hervorgeht, oder mit bekannten
laufenden Preisen übereinstimmt.
* 55. Soviel insbesondere den Verlag an Reisekosten anlangt, so kann der Vertheidiger
sich bei Entfernungen des Bestimmungsortes von mehr als drei Meilen der Extrapost bedienen
und die hierfür gewöhnlichen Extrapostansätze, bei geringeren Entfernungen aber nur den
wirklich bestrittenen Verlag für das Fortkommen zu Pferd oder zu Wagen berechnen.
Besteht jedoch eine Eisenbahn= oder Postverbindung, so ist, dafern es mit Rücksicht auf
die Zeit des Abgangs des Zugs oder der Post und die Dringlichkeit der Expedition geschehen
kann, dieselbe zu benutzen und passirt nur der hierfür zu bestreitende Aufwand und zwar bei
Eisenbahnen der Ansatz für die zweite Classe.
Eines besonderen Nachweises, daß der Sachwalter mit Extrapost oder Post oder Eisenbahn
die Reise gemacht hat, bedarf es nicht.
6 56. Hinsichtlich der Gebühren für Reinschriften und Abschriften bewendet es bei den
allgemeinen Bestimmungen.
&57. Die Feststellung der Vertheidigungskosten erfolgt in den Fällen des § 52 jeder-
zeit, in den Fällen des § 51 aber dann durch das Oberkriegsgericht, wenn dasselbe die Be-
hörde ist, welche über die Eingabe zu entscheiden hat, in allen übrigen Fällen dagegen durch
das Untersuchungsgericht.
Dem letzteren kann auch von dem Oberkriegsgerichte, wenn diesem die Feststellung sonst
obliegt, die Feststellung solcher Ansätze überlassen werden, deren Richtigkeit weder aus den
öffentlichen Acten sich ergiebt, noch sonst sofort nachgewiesen worden ist.
Die Feststellung ist baldthunlichst nach der Einreichung der Liquidation zu bewirken.
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