Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

b) Verkauf der 
deponirten 
Pfänder. 
(274 ) 
Passiva des Vereins. 
&2ie bestehen: 
20. 20. 
2) in denjenigen Geldern, die von den Mitgliedern des Vereins freiwillig der Casse über- 
geben werden, und deren Annahme niemals verweigert werden darf; 
rc. 20. 
Hierüber gelten folgende Bestimmungen: -- 
20. 2. 
Zu 2. In Bezug der freiwilligen Einlagen der Mitglieder sind die letzteren nicht als Ver- 
einsgenossen, sondern als Gläubiger des Vereins zu betrachten; die Einzahlungen 
und Rückzahlungen dieser Einlagen werden im Quittungsbuche des Einlegers vom 
Cassirer unter Beizeichnung seiner Namensunterschrift eingetragen, und es sind diese 
Einträge noch von einem Mitgliede des Ausschusses durch dessen Namensunterschrift 
zu contrasigniren. Bei geforderter Rückzahlung auf Einlagen wird der Ueberbringer 
des Quittungsbuchs dem Vereine gegenüber als Bevollmächtigter des Einlegers 
angesehen und hat Letzterer den Quittungseintrag gegen sich gelten zu lassen. 
2c. rc. 
Vorrechte und Privilegien des Vereins. 
2c. 2c. 
* 31. Sind von einem Mitgliede zu Sicherung des erhaltenen Vorschusses Staats- 
und andere Werthpapiere oder sonstige Gegenstände als Pfand deponirt, so ist in dem Falle, 
wenn das Pfand durch Rückzahlung des Vorschusses nicht eingelöst wird, das Directorium 
ermächtigt, das Pfand nach Ablauf einer dem Schuldner anzukündigenden kurzen Frist best- 
möglich zu verkaufen und die Forderung mit dem Kaufpreise zu decken. 
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des vollen 
Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern, erfolgt diese Zahlung nicht, so ist der Verein 
befugt, zur Verfallzeit das Pfand, wie oben angegeben, zu realisiren und nur den Ueberschuß 
zur Masse abzugeben, oder das Fehlende beim Concurse zu liquidiren. 
Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern, Vollstreckung der Hülfe in dieselben oder 
deren Vindication sind unzulässig oder unwirksam, außer insoweit nach völliger Tilgung der 
Forderung des Vereins noch ein Ueberschuß vorhanden ist. — Derjzenige, welcher den Pfand- 
schein bringt und das Darlehn sammt Zinsen berichtigt, wird als legitimirt zum Zurückempfange 
des Pfandes angesehen. 
2c. ꝛc.
	        
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