Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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.M 52) Bekanntmachung, 
die den Vorschußvereinen zu Marienberg und Roßwein bewilligte Stempel— 
befreiung betreffend; 
vom I2ten Juni 1862. 
Di- Finanzministerium hat den Vorschußvereinen zu Marienberg und Roßwein in Aner— 
kennung des gemeinnützigen Zweckes dieser Vereine für die bei denselben vorkommenden Wechsel, 
Schuldverschreibungen und Bürgschaften, welche bei gegebenen Vorschüssen zur Sicherstellung 
der Vereine von deren Mitgliedern oder von den Erborgern oder den Bürgen ausgestellt werden, 
insoweit die Vorschüsse den Betrag von 
Funfzig Thalern 
nicht übersteigen, Befreiung von der in der Stempeltaxe des Mandats vom 1 1ten Januar 
1819 unter den Worten „Schuldverschreibung“ und „Fidejussiones und Bürgscheine“ 
geordneten Stempelabgabe bis auf Widerruf bewilligt, wogegen eine weitere Befreiung von 
der Stempelabgabe, sowohl bei dem Schriften- als Werthstempel in Angelegenheiten der ge— 
nannten Vereine nicht stattfindet, was hierdurch zur Nachachtung für Alle, die es angeht, zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Dresden, den 12ten Juni 1862. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. Horn. 
  
. 53) Verordnung, 
die Kohleneisenbahn nach dem Brückenbergschacht bei Zwickau betreffend; 
vom 13ten Juni 1862. 
Ne Maaßgabe § 3 der Verordnung vom 1 iten April 185 3 Seite 67 fg. (Gesetz= und 
Verordnungsblatt vom Jahre 1853) und auf Grund des vorgelegten, von dem Ministerium 
des Innern im Einverständnisse mit dem Finanzministerium genehmigten Detailplans wird 
hierdurch bekannt gemacht, daß die Zweigeisenbahn, welche der Zwickauer Brückenbergstein- 
kohlenbauverein zu dem Zwecke, um den ihm gehörigen Schacht auf dem Brückenberge bei 
Zwickau mit dem Zwickauer Staatsbahnhofe zu verbinden, unter Anschluß an die Reinsdorf- 
Oberhohndorfer Kohlenbahn herzustellen beabsichtigt, die Flur von 
Zwickau 
auf dem rechten und linken Muldenufer trifft. 
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