Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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zwar auch in dem Falle, wenn sie aus anderen Gründen vielleicht sich als selbstständige Ge- 
werbtreibende nach §6 5 und fsg. des Gewerbegesetzes angemeldet haben sollten. 
Arbeitgeber sind alle, welche die nurgedachte Anmeldung bewirkt haben, soweit sie nicht 
nach dem Vorstehenden dennoch als Arbeitnehmer zu betrachten sind. 
& 9.Die im &8 5 des Gesetzes erwähnte drei= und zweijährige Frist ist von dem Tage 
der Vollziehung der in Nachstehendem vorgeschriebenen Wahllisten (C& 11)0 ab zu berechnen. 
Die Wählbarkeit erlischt selbstverständlich auch mit dem Aufhören des Gewerbebetriebs 
im Bezirke. # 
& 10. Die Anordnung der Wahlen und die Ernennung der damit als Commissare zu 
beauftragenden obrigkeitlichen Beamten erfolgt das erste Mal durch das Ministerium des Innern. 
Spätere Wahlen in demselben Gewerbegerichtsbezirke sind vor Ablauf der § 6 des Ge- 
setzes bestimmten 6 Jahre rechtzeitig von der Regierungsbehörde unter Bezeichnung des Com- 
missars anzuordnen. 
Dem Commissar kann die Ermächtigung ertheilt werden, sich in einzelnen Fällen durch 
andere obrigkeitliche Beamte vertreten zu lassen. 
11. So oft eine Wahl nöthig wird, sind von allen Obrigkeiten Listen der in ihrem 
Bezirke 
a) als Arbeitgeber und 
b) als Arbeitnehmer 
wählbaren Personen (Wahllisten) aufzustellen. 
Ist für gewisse Gewerbe eine besondere Wahl angeordnet (§ 6, Absatz 2 des Gesetzes), 
so sind die Wahllisten hiernach einzurichten. 
*12. Als Unterlage der § 11 sub a bemerkten Listen kann das § 9 der Ausführungs- 
verordnung zum Gewerbegesetze vorgeschriebene Verzeichniß, jedoch mit den nach § 8 a. E. 
gegenwärtiger Verordnung zu machenden Ausnahmen, benntzt werden. 
Uebrigens sind für beide Wahllisten (§J 11 lit. a und b) alle betheiligte Gewerbtreibende, 
namentlich auch die Innungsvorstände, sowie die Arbeitgeber hinsichtlich der von ihnen be- 
schäftigten Arbeitnehmer zur Auskunftsertheilung verpflichtet. 
Für juristische Personen, welche ein Gewerbe treiben, haben deren statutarische Vertreter 
einen unter sich der Obrigkeit zu Ausübung des Wahlrechts zu bezeichnen, welcher, dafern er 
den § 114 des Gewerbegesetzes unter b und d bemerkten Erfordernissen zu genügen vermag, 
ohne Rücksicht auf die Dauer seines Aufenthalts im Bezirke in die Liste sub a einzutragen ist. 
Unterbleibt die Anzeige, so wird Niemand ausgenommen. Für die § 2 des Gewerbegesetzes 
gedachten fiscalischen und Hof-Gewerbeunternehmungen ist, wenn eine besondere Anzeige nicht 
erfolgt, der nach 6§ 2, Nr. 3 der Ausführungsverordnung zu dem genannten Gesetze bezeich- 
nete Vertreter in die Wahlliste einzutragen. 
Zu 86.
	        
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