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liquidiren, sondern der Gütervertreter hat das Pfand, wie jeder andere Inhaber eines Pfand-
scheines, einzulösen, widrigenfalls nach S 16, Abs. 2 und § 19 verfahren wird.
rꝛc 2c.
59) Decret
wegen Bestätigung eines Nachtrags zu den Statuten für den Actienverein der
Kammgarnspinnerei zu Leipzig;
vom 18ten Juni 1862.
N Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in 66 10 und
12 des Nachtrags zu den unterm 26sten Juni 1841 confirmirten Statuten des Actienvereins
für die Kammgarnspinnerei zu Leipzig und zu den unterm 20sten August 1851 confirmirten
Nachtrage dieser Statuten enthaltenen, aus letzteren übertragenen Rechtsvergünstigungen zu
genehmigen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern den gedachten
Nachtrag mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen desselben allenthalben genau nach-
gegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 1 Sten Juni 1862.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Kohlschütter. Demuth.
Zusätze und Aenderungen des Statuts der Kammgarnspinnerei
zu Leipzig.
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§ 10. Dividenden, welche innerhalb vier Jahren nach dem vom Directorium gemäß
§ 5 und 7 bekannt gemachten Zahlungstermine nicht erhoben sind, verfallen der Gesellschaft.
Die Dividendenscheine werden mit Ablauf dieser Frist ungültig.
Wenn wegen verloren gegangener Dividendenscheine oder Leisten ein Mortificationsver-
fahren (& 12) stattgefunden hat, so verfallen diejenigen bei Eintritt der Rechtskraft des
Präclusiverkenntnisses schon zahlbar gewesenen Dividenden, welche wegen Mangels der Dividen-
denscheine nicht ausgezahlt werden konnten, der Gesellschaftscasse, wenn sie innerhalb eines
Jahres, vom Eintritte der Rechtskraft dieses Erkenntnisses an gerechnet, nicht erhoben werden.
Durch den Ablauf dieser vier= und beziehendlich einjährigen Verjährung erlischt jeder Anspruch
an die Gesellschaft. 2c. 2c.
Verjährung
unerhobener
Dipidenden.