Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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liquidiren, sondern der Gütervertreter hat das Pfand, wie jeder andere Inhaber eines Pfand- 
scheines, einzulösen, widrigenfalls nach S 16, Abs. 2 und § 19 verfahren wird. 
rꝛc 2c. 
59) Decret 
wegen Bestätigung eines Nachtrags zu den Statuten für den Actienverein der 
Kammgarnspinnerei zu Leipzig; 
vom 18ten Juni 1862. 
N Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in 66 10 und 
12 des Nachtrags zu den unterm 26sten Juni 1841 confirmirten Statuten des Actienvereins 
für die Kammgarnspinnerei zu Leipzig und zu den unterm 20sten August 1851 confirmirten 
Nachtrage dieser Statuten enthaltenen, aus letzteren übertragenen Rechtsvergünstigungen zu 
genehmigen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern den gedachten 
Nachtrag mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen desselben allenthalben genau nach- 
gegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 1 Sten Juni 1862. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
  
  
Kohlschütter. Demuth. 
Zusätze und Aenderungen des Statuts der Kammgarnspinnerei 
zu Leipzig. 
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§ 10. Dividenden, welche innerhalb vier Jahren nach dem vom Directorium gemäß 
§ 5 und 7 bekannt gemachten Zahlungstermine nicht erhoben sind, verfallen der Gesellschaft. 
Die Dividendenscheine werden mit Ablauf dieser Frist ungültig. 
Wenn wegen verloren gegangener Dividendenscheine oder Leisten ein Mortificationsver- 
fahren (& 12) stattgefunden hat, so verfallen diejenigen bei Eintritt der Rechtskraft des 
Präclusiverkenntnisses schon zahlbar gewesenen Dividenden, welche wegen Mangels der Dividen- 
denscheine nicht ausgezahlt werden konnten, der Gesellschaftscasse, wenn sie innerhalb eines 
Jahres, vom Eintritte der Rechtskraft dieses Erkenntnisses an gerechnet, nicht erhoben werden. 
Durch den Ablauf dieser vier= und beziehendlich einjährigen Verjährung erlischt jeder Anspruch 
an die Gesellschaft. 2c. 2c. 
Verjährung 
unerhobener 
Dipidenden.
	        
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