Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Cession und 
Beschlagnahme 
der Pension. 
( 296) 
Directorialmitglieder sind jedesmal unter Bezeichnung des Vorsitzenden, sowie des Stell- 
vertreters desselben nach § 13 öffentlich bekannt zu machen, was zur Legitimation derselben 
genügt. 
2c. 2c. 
MÆ 61) Decret 
wegen Bestätigung des Regulativs, die Pensionirung der im Dienste der Stadt 
Dresden befindlichen Subalternenbeamten betreffend; 
vom 4ten Juli 1862. 
  
N Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im § 12 des 
Regulativs über die Pensionirung der im Dienste der Stadt Dresden befindlichen Subalternen- 
beamten enthaltenen Rechtsvergünstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat 
das Ministerium des Innern das gedachte Regulativ mit der Wirkung bestätigt, daß den 
Bestimmungen desselben allenthalben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, am 4ten Juli 1862. 
Minnisterium des Innern. 
;#i Für den Minister: 
Kohlschütter. Schmiedel. 
Regulativ, die Pensionirung der im Dienste der Stadt Dresden 
befindlichen Subalternenbeamten betreffend. 
2c. 2c. 
3 12. Mehr als ein Dritttheil der monatlichen Pension darf weder vor der Verfallzeit 
der Pensionär freiwillig an Andere abtreten, noch darf den Gläubigern desselben durch Ver- 
kümmerung oder Hülfsvollstreckung ein Recht auf ein Mehreres eingeräumt werden; vielmehr 
ist Beides, insoweit es diese Anordnung überschreitet, für nichtig zu achten. 
Jedoch bleiben die vor Emanirung dieses Pensionsregulativs von Gläubigern bereits 
erlangten mehrere Rechte bei Kräften. 
Nur die Stadtcommun ist, soweit derselben ein Compensationsrecht zusteht, befugt, ein 
höheres Quantum als ein Dritttheil von der monatlichen Pension zu ihrer Befriedigung zu 
ziehen. 
1c. ꝛc.
	        
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