Cession und
Beschlagnahme
der Pension.
( 296)
Directorialmitglieder sind jedesmal unter Bezeichnung des Vorsitzenden, sowie des Stell-
vertreters desselben nach § 13 öffentlich bekannt zu machen, was zur Legitimation derselben
genügt.
2c. 2c.
MÆ 61) Decret
wegen Bestätigung des Regulativs, die Pensionirung der im Dienste der Stadt
Dresden befindlichen Subalternenbeamten betreffend;
vom 4ten Juli 1862.
N Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im § 12 des
Regulativs über die Pensionirung der im Dienste der Stadt Dresden befindlichen Subalternen-
beamten enthaltenen Rechtsvergünstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat
das Ministerium des Innern das gedachte Regulativ mit der Wirkung bestätigt, daß den
Bestimmungen desselben allenthalben genau nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, am 4ten Juli 1862.
Minnisterium des Innern.
;#i Für den Minister:
Kohlschütter. Schmiedel.
Regulativ, die Pensionirung der im Dienste der Stadt Dresden
befindlichen Subalternenbeamten betreffend.
2c. 2c.
3 12. Mehr als ein Dritttheil der monatlichen Pension darf weder vor der Verfallzeit
der Pensionär freiwillig an Andere abtreten, noch darf den Gläubigern desselben durch Ver-
kümmerung oder Hülfsvollstreckung ein Recht auf ein Mehreres eingeräumt werden; vielmehr
ist Beides, insoweit es diese Anordnung überschreitet, für nichtig zu achten.
Jedoch bleiben die vor Emanirung dieses Pensionsregulativs von Gläubigern bereits
erlangten mehrere Rechte bei Kräften.
Nur die Stadtcommun ist, soweit derselben ein Compensationsrecht zusteht, befugt, ein
höheres Quantum als ein Dritttheil von der monatlichen Pension zu ihrer Befriedigung zu
ziehen.
1c. ꝛc.