Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

(297 ) 
M 62) Bekanntmachung, 
die Amtssiegel der Notare betreffend; 
vom 11ten Juli 1862. 
E. ist Zweifel erregt worden, ob den in Gemäßheit 8§8 5 fg. der Notariatsordnung vom 
Zten Juni 1859 ernannten oder in Gemäßheit 8 92 derselben zur Ausübung der Notariats- 
praxis im vollen Umfange ermächtigten Notaren gestattet sei, zu notariellen Ausfertigungen, 
anstatt des ihnen nach §§ 8, 92 der Notariatsordnung ausgehändigten, zum Abdruck in 
Siegellack oder Oblate eingerichteten Amtssiegels, eines zum Schwarz= oder Buntdruck ein- 
gerichteten, übrigens jenem genau gleichenden Stempels sich zu bedienen, was bei Wechsel- 
protesten und manchen anderen, auf einzelne Bogen oder Blätter zu bringenden und zur Ab- 
sendung nach auswärtigen Orten, mitunter in das ferne Ausland bestimmten notariellen Aus- 
fertigungen durch Gründe der practischen Zweckmäßigkeit empfohlen sein kann. 
Wie nun der Gebrauch eines so eingerichteten Stempels zu notariellen Ausfertigungen 
durch die Bestimmungen der Notariatsordnung im Allgemeinen, und wo er sich nicht, wie bei 
den in § 55 a. E. gedachten Ausfertigungen auf mehrere, durch einen in das Siegel einge- 
schlossenen Faden zu verbindenden Bogen oder Blättern, von selbst verbietet, bei der blos 
äußerlichen Verschiedenheit zwischen Abdruck in Siegellack oder Oblate und Abdruck in schwarzer 
oder bunter Farbe nicht ausgeschlossen erscheint, so wird gestattet, daß die eingangserwähnten 
Notare, welche solches wünschen, neben ihrem Notariatssiegel auch einen Notariatsstempel 
führen und in dazu geeigneten Fällen bei ihren amtlichen Ausfertigungen gebrauchen, und hat 
dann, was in §9§# 69, 70, 73, 74 der Notariatsordnung wegen des Notariatssiegels vor- 
geschrieben ist, von solchen Notariatsstempeln in gleicher Maaße zu gelten. 
Da es aber bedenklich fällt, die Anschaffung von dergleichen Notariatsstempeln im bloßen 
Privatwege geschehen zu lassen, so haben diejenigen nach § 8 der Notariatsordnung ernannten 
oder nach 992 zur Ausübung der Notariatspraxis im vollen Umfange ermächtigten Notare, 
welche einen Stempel neben ihrem Siegel besitzen wollen, um sich desselben zu amtlichen Aus- 
fertigungen zu bedienen, solches dem Justizministerium anzuzeigen und sodann der Aushändigung 
eines ihrem Siegel gleichenden Stempels auf ihre Kosten sich zu gewärtigen. 
Dresden, am 1 tien Juli 1862. 
Ministerium der Justiz. 
Dr. von Behr. 
Schubert. 
1862. 42
	        
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