Theilnahme
der Candida—
ten.
Schriftliche
Ansprachen des
Ephorus.
Kirchlicher
Jahresbericht.
(304 )
Wenn auch rücksichtlich der Theilnahme an solchen Specialconferenzen eine eigentliche
Nöthigung, welche leicht den beabsichtigten Erfolg beeinträchtigen könnte, nicht stattfinden soll,
so haben doch die Ephoren die Bildung und zweckmäßige Abgrenzung und Einrichtung derselben
in ihren Sprengeln sich angelegen sein zu lassen und sich über ihre Thätigkeit in laufender
Kenntniß zu erhalten, auch von dem ihnen vorzubehaltenden Rechte der Theilnahme an den
Versammlungen der einzelnen Kreise dann und waun Gebrauch zu machen.
17. Die theologischen und die Schulamts-Candidaten sind nicht nur zu den betreffenden
Hauptconferenzen zuzulassen, sondern es ist ihnen auch, soweit thunlich, Gelegenheit zur Theil—
nahme an einer Specialconferenz theils der Geistlichen, theils der Lehrer zu verschaffen, welcher
solchenfalls die Schulamtscandidaten sich nicht entziehen dürfen.
18. Außerdem werden die Ephoren auch bei Aussendung von Missiven manche geeignete
Gelegenheit finden, den Geistlichen und Lehrern gegenüber ihr oberhirtliches und seelsorgerisches
Amt zu üben und nach Befinden beim Jahreswechsel oder sonst denselben die Aufgaben ihres
Amtes an das Herz zu legen, oder die bedeutenderen Erscheinungen auf dem Gebiete der Kirche
und Schule oder der theologischen und pädagogischen Wissenschaft zur Beachtung zu empfehlen.
19. Die nach dem Regulative vom Zten September 1838 in den Ephoralstädten zu
haltenden Circularpredigten kommen vom Jahre 1863 an in Wegfall. Anstatt des Berichts
über dieselben, sowie über die Amtsführung und das Verhalten der Geistlichen, ist an die
Consistorialbehörden, unter Beifügung der im Laufe des Jahres gehaltenen Visitationspredigten,
ein kirchlicher Jahresbericht zu erstatten, welcher sich übersichtlich, aber mit Vermeidung zu
weiten Eingehens auf Specialitäten, über den gesammten kirchlichen Wirkungskreis des Ephorus,
über die eingetretenen Personalveränderungen und sonstige wichtige Vorkommnisse, über die vom
Ephorus getroffenen allgemeinen Anordnungen, über die veranstalteten Kirchenvisitationen,
soweit dieselben nicht zu besonderer Berichtserstattung Veranlassung gegeben haben, über die
abgehaltenen Localkirchrechnungen, sowie über das Conferenzwesen in der Ephorie sich zu
erstrecken hat.
Der Leistungen, der Amtsführung und des Verhaltens der einzelnen Geistlichen ist in
diesem Berichte auf Grund der bei den Kirchenvisitationen gemachten Wahrnehmungen und des
sonst in Erfahrung Gebrachten insoweit zu gedenken, als eine specielle Kenntniß davon für die
oberen Kirchenbehörden von besonderem Interesse sein muß.
Es sind daher ebensowohl solche Geistliche namhaft zu machen, welche durch Tüchtigkeit
und Treue vor Anderen sich auszeichnen, als insbesondere auch diejenigen namentlich hervorzu-
heben, welche nach ihrer Kraft, ihren Leistungen oder ihrem Verhalten den an sie zu stellenden
Anforderungen gar nicht oder nur unvollkommen genügen.
Die erstatteten Jahresberichte werden von den Consistorialbehörden an das Ministerium
des Cultus und öffentlichen Unterrichts eingereicht und von diesem mit den von den Geistlichen
bei den Visitationen gehaltenen Predigten dem evangelischen Landesconsistorium mitgetheilt werden.