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Vorrechte und Privilegien des Vereins.
*30. 2c. 2.
B. Verkauf der deponirten Pfänder.
Sind von einem Mitgliede zur Sicherstellung des erhaltenen Vorschusses Staats= und
andere Werthspapiere oder sonstige Gegenstände als Pfand deponirt, so ist in dem Falle, wenn
das Pfand durch Rückzahlung des Vorschusses nicht eingelöst wird, das Pfand nach Ablauf
einer dem Schuldner anzukündigenden kurzen Frist bestmöglichst zu verkaufen und die For-
derung mit dem Kauffreise zu decken.
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des vollen
Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, so ist die Anstalt
befugt, zur Verfallzeit das Pfand, wie oben angegeben, zu realisiren und nur den Ueberschuß
zur Masse abzugeben, oder das Fehlende beim Concurse zu liquidiren.
Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern, Vollstreckung der Hülfe in dieselben oder
deren Vindication sind unzulässig oder unwirksam, außer insoweit nach völliger Tilgung der
Forderung des Vereins noch ein Ueberschuß vorhanden ist.
Derjenige, welcher den Pfandschein bringt und das Darlehn sammt Zinsen berichtigt,
wird als legitimirt zum Zurückempfange des Pfandes angesehen.
20. 2c.
. 66) Bekanntmachung,
die Erbffnung des Betriebs auf der Tharandt-Freiberger Staatseisenbahn und die
Organisation der Betriebsverwaltung auf derselben betreffend;
vom 29sten Juli 1862.
D. Finanzministerium hat nach Vollendung des Baues der Tharandt-Freiberger Staatseisen=
bahn beschlossen, den Betrieb darauf für Personen und Frachtverkehr
am 1 üten August laufenden Jahres
eröffnen zu lassen.
Diese Bahn, auf welcher
das Eisenbahnamt Freiberg,
die Eisenbahnexpedition Klingenberg-Colmnitz,
sowie für den Frachtverkehr mit den fiscalischen Muldenhütten
eine Güterexpedition auf diesen Hütten selbst und endlich
zu Höckendorf, Bobritzsch und Hilbersdorf
Haltestellen und zwar an den ersteren beiden Orten mit der Einrichtung für beschränkten Güter-
verkehr errichtet worden sind, während in Tharandt die Stationsverwaltung der Albertseisen-