Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

(„314 ) 
68) Deeret 
wegen Bestätigung der Statuten des Vorschußvereins zu Werdau; 
vom 18Sten Juni 1862. 
Nechdem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in 88 14, 28 
Nr. 2, Abs. 4 und 31 sub bp, Abs. 2 und 3 der Statuten des Vorschußvereins zu Werdau 
enthaltenen Rechtsvergünstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Mi- 
nisterium des Innern diese Statuten, jedoch ohne die Beilagen, mit der Wirkung bestätigt, 
daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 1 Sten Juni 1862. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. Demunth. 
Statuten des Vorschußvereins zu Werdau. 
2c. 2c. 
& 14. Die Namen des Directors, des Cassirers, des Schriftführers, der Ausschußmit- 
glieder und deren Stellvertreter, sowie jeder in den Personen eintretende Wechsel sind durch 
das Directorium öffentlich bekannt zu machen. 
Diese Bekanntmachung vertritt die Stelle der Legitimation. 
   
2c. r2c. 
Passiva der Gesellschaft. 
&2 ie bestehen: 2c. 2c. 
2) in denjenigen Geldern, die von den Mitgliedern des Vereins freiwillig der Casse über- 
geben werden. Ueber Annahme, Verzinsung und Rückzahlung dieser Gelder, sowie 
über Beurkundung dießfallsiger Forderungen werden vom Gesammtvorstande von 
Zeit zu Zeit Reglements aufgestellt und vom Director veröffentlicht. 
Das dermalen bestehende Reglement ist unter Nr. III. dieser Statuten beigefügt. 
Die Annahme solcher Einlagegelder darf niemals verweigert werden. In Be- 
treff derselben sind die Einleger nicht als Gesellschaftsgenossen, sondern als Gläubiger 
des Vereins zu betrachten. 
Bei geforderter Rückzahlung auf Einlagen wird der Ueberbringer des Quittungs- 
buchs der Anstalt gegenüber als Bevollmächtigter des Einlegers angesehen und hat 
Letzterer den Quittungseintrag gegen sich gelten zu lassen. 
ꝛc. 2c.
	        
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