Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

(„314  )

68)  Deeret
wegen  Bestätigung  der  Statuten  des  Vorschußvereins  zu  Werdau;
vom  18Sten  Juni  1862.

Nechdem  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  in  88  14,  28
Nr.  2,  Abs.  4  und  31  sub  bp,  Abs.  2  und  3  der  Statuten  des  Vorschußvereins  zu  Werdau
enthaltenen  Rechtsvergünstigungen  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium
  des  Innern  diese  Statuten,  jedoch  ohne  die  Beilagen,  mit  der  Wirkung  bestätigt,
daß  den  Bestimmungen  derselben  allenthalben  genau  nachgegangen  werden  soll.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret

unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.
Dresden,  den  1  Sten  Juni  1862.

Ministerium  des  Innern.
Frhr.  v.  Beust.  Demunth.

Statuten  des  Vorschußvereins  zu  Werdau.
2c.  2c.

&  14.  Die  Namen  des  Directors,  des  Cassirers,  des  Schriftführers,  der  Ausschußmitglieder
  und  deren  Stellvertreter,  sowie  jeder  in  den  Personen  eintretende  Wechsel  sind  durch
das  Directorium  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Diese  Bekanntmachung  vertritt  die  Stelle  der  Legitimation.

  

2c.  r2c.
Passiva  der  Gesellschaft.
&2  ie  bestehen:  2c.  2c.

2)  in  denjenigen  Geldern,  die  von  den  Mitgliedern  des  Vereins  freiwillig  der  Casse  übergeben
  werden.  Ueber  Annahme,  Verzinsung  und  Rückzahlung  dieser  Gelder,  sowie
über  Beurkundung  dießfallsiger  Forderungen  werden  vom  Gesammtvorstande  von
Zeit  zu  Zeit  Reglements  aufgestellt  und  vom  Director  veröffentlicht.

Das  dermalen  bestehende  Reglement  ist  unter  Nr.  III.  dieser  Statuten  beigefügt.

Die  Annahme  solcher  Einlagegelder  darf  niemals  verweigert  werden.  In  Betreff
  derselben  sind  die  Einleger  nicht  als  Gesellschaftsgenossen,  sondern  als  Gläubiger
des  Vereins  zu  betrachten.

Bei  geforderter  Rückzahlung  auf  Einlagen  wird  der  Ueberbringer  des  Quittungsbuchs
  der  Anstalt  gegenüber  als  Bevollmächtigter  des  Einlegers  angesehen  und  hat
Letzterer  den  Quittungseintrag  gegen  sich  gelten  zu  lassen.

ꝛc.  2c.