(„314 )
68) Deeret
wegen Bestätigung der Statuten des Vorschußvereins zu Werdau;
vom 18Sten Juni 1862.
Nechdem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in 88 14, 28
Nr. 2, Abs. 4 und 31 sub bp, Abs. 2 und 3 der Statuten des Vorschußvereins zu Werdau
enthaltenen Rechtsvergünstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium
des Innern diese Statuten, jedoch ohne die Beilagen, mit der Wirkung bestätigt,
daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 1 Sten Juni 1862.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust. Demunth.
Statuten des Vorschußvereins zu Werdau.
2c. 2c.
& 14. Die Namen des Directors, des Cassirers, des Schriftführers, der Ausschußmitglieder
und deren Stellvertreter, sowie jeder in den Personen eintretende Wechsel sind durch
das Directorium öffentlich bekannt zu machen.
Diese Bekanntmachung vertritt die Stelle der Legitimation.
2c. r2c.
Passiva der Gesellschaft.
&2 ie bestehen: 2c. 2c.
2) in denjenigen Geldern, die von den Mitgliedern des Vereins freiwillig der Casse übergeben
werden. Ueber Annahme, Verzinsung und Rückzahlung dieser Gelder, sowie
über Beurkundung dießfallsiger Forderungen werden vom Gesammtvorstande von
Zeit zu Zeit Reglements aufgestellt und vom Director veröffentlicht.
Das dermalen bestehende Reglement ist unter Nr. III. dieser Statuten beigefügt.
Die Annahme solcher Einlagegelder darf niemals verweigert werden. In Betreff
derselben sind die Einleger nicht als Gesellschaftsgenossen, sondern als Gläubiger
des Vereins zu betrachten.
Bei geforderter Rückzahlung auf Einlagen wird der Ueberbringer des Quittungsbuchs
der Anstalt gegenüber als Bevollmächtigter des Einlegers angesehen und hat
Letzterer den Quittungseintrag gegen sich gelten zu lassen.
ꝛc. 2c.