Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Besondere * 39. Besondere Rechte des Vereins: 
Rechte — Tr- 1) der Verein erlangt durch die Bestätigung Seiten der hohen Staatsregierung die 
Vereins. — Eigenschaft und Rechte einer moralischen Person, und hat vor derjenigen Behörde, 
welche die Justizpflege in Wolkenstein ausübt, Recht zu nehmen. 
2) Vermöge der dem Vereine von dem Königlichen hohen Finanzministerium wider- 
ruflich zugestandenen Vergünstigung sind bis auf Weiteres die bei dem Vereine 
vorkommenden Wechsel, Schuld= und Bürgschaftsscheine, welche bei Vorschüssen zu 
Sicherstellung der Casse von den Mitgliedern oder deren Bürgen ausgestellt werden, 
insoweit die Vorschüsse den Betrag von 50 Thlrn. — — nicht übersteigen, von 
der in der Stempeltaxe des Mandats vom 1 lten Januar 1819 unter den Worten 
„Schuldverschreibung und Fideijussiones und Bürgscheine“ geordneten Stempel- 
abgabe befreit. Dagegen ist der Stempelfiscal berechtigt, zur Wahrung des Steuer- 
interesses die Schriften und Rechnungen des Vereins jederzeit einzusehen. 
3) Sind von einem Mitgliede zu Sicherung eines ihm gewährten Vorschusses Staats- 
und andere Werthpapiere, oder andere Gegenstände als Pfand deponirt worden, 
so hat, wenn das Pfand innerhalb der bestimmten Frist nicht wieder eingelöst wird, 
das Directorium nach Verlauf einer dem Schuldner zu setzenden Frist von einem 
Monate das Pfand öffentlich zu verkaufen, und von dem Erlöse die Forderung der 
Casse zu decken, den etwaigen Ueberrest aber dem Schuldner auszuzahlen. 
Entsteht zu dem Vermögen des Verpfänders ein Schuldenwesen, so ist das 
Pfand nur gegen Zahlung des vollen Schuldbetrags an die Concursmasse auszu- 
liefern, außerdem dasselbe für Rechnung des Vereins zu verwerthen, und nur der 
etwaige Ueberschuß der Concursmasse zu überlassen, wogegen aber auch das Fehlende 
beim Concurse liquidirt werden kann. 
4) Rückzahlungen auf Schuldscheine und auf Quittungsbücher über Grundeinlagen der 
Mitglieder erfolgen nur an die in solchen benannten Eigenthümer derselben oder 
legitimirte Bevollmächtigte der letzteren; dagegen erfolgt die Rückzahlung von anderen 
Einlagen, mit Ausnahme des unter 5 gedachten Falles, an den Ueberbringer 
des betreffenden Einlagebuchs. Der Verein kann für den Nachtheil, der aus dem 
Mißbrauche eines solchen Buchs dem Eigenthümer entstehen sollte, nicht verantwort- 
lich gemacht werden. 
Es sind daher die Einlagebücher auf das Sorgfältigste zu verwahren. 
5) Geht nichtsdestoweniger ein Einlagebuch verloren, so ist dessen Verlust alsbald 
dem Director anzuzeigen; dieser hat den Verlust mit Angabe der Nummer des 
Buchs, beziehendlich des Namens, welcher in solchem eingetragen ist, in der § 38 
bestimmten Weise bekannt zu machen, und den Inhaber aufzufordern, binnen 
3 Monaten seine Ansprüche geltend zu machen.
	        
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