Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Wird das Buch von einem Anderen, als demjenigen, der den Verlust angezeigt 
hat, producirt, so wird die Sache zur Erörterung und Entscheidung der oben unter 1 
genannten Gerichtsbehörde übergeben. 
Außerdem hat nach Verlauf obiger Frist der Anmelder den Verlust des Buchs, 
beziehendlich das Eigenthum an solchem, vor der genannten Behörde eidlich zu er- 
härten, und es wird ihm sodann, gegen Erstattung der durch die Bekanntmachung cc. 
entstandenen Kosten ein neues Einlagebuch ausgefertigt, das abhanden gekommene 
aber für ungültig erklärt, und daß solches geschehen, auf seine Kosten abermals 
öffentlich bekannt gemacht werden. 
6) Gegen die in den vorliegenden Statuten angedrohten Rechtsnachtheile und das Ver- 
säumniß der darin festgesetzten Fristen findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen 
Stand nicht Statt. 
2c. 2c. 
& 72) Bekanntmachung, 
die Aufnahme auf der Forstacademie zu Tharandt betreffend; 
vom 'ten August 1862. 
In der Verordnung des Finanzministeriums vom 27sten November 1851, den Staats— 
forstdienst betreffend, wird im § 14 unter 2 als ein Erforderniß zur Anstellung im höheren 
Forstdienste „eine solche wissenschaftliche Vorbildung, wie sie als Bildungsziel der Realschulen 
verlangt wird,“ aufgeführt und im § 15 ist bestimmt, daß bis zur völligen Einrichtung des 
Realschulwesens im Lande der Nachweis der obenerwähnten wissenschaftlichen Vorbildung durch 
ein Zeugniß der Realschule zu Neustadt -Dresden beigebracht werden solle. Diese letztere Be- 
stimmung ist durch die Verordnung des Cultusministeriums vom 2ten Juli 1860 im Ein- 
verständnisse mit dem Finanzministerium dahin abgeändert worden, daß zum Nachweise der 
verlangten Vorbildung die Reifezeugnisse aller derjenigen Realschulen genügen sollen, welche 
zur Veranstaltung von Maturitätsprüfungen berechtigt sind. 
Hiernach ist nun mehrfach angenommen worden, daß nach der Verordnung vom 27 sten 
November 1851 der Nachweis der zur Aufnahme auf der Forstacademie zu Tharandt erfor- 
derlichen Vorbildung nur und ausschließlich durch das Reifezeugniß einer Realschule ge- 
führt werden könne. 
Diese Auffassung entspricht aber weder dem Wortlaute, noch der Absicht obiger Ver- 
ordnung. Denn dieselbe stellt im § 14 unter 2 das Bildungsziel der Realschulen nur als 
Maaßstab zur Beurtheilung der erforderlichen Vorbildung auf und gewährt im § 15 der Real- 
schule zu Neustadt-Dresden, unerwartet der allgemeinen Regulirung des Realschulwesens, das 
Recht zur Ausstellung der zum Nachweise jener Vorbildung dienenden Reifezeugnisse; sie ent- 
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