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Zu Abschnitt l. des Gesetzes.
Von der Stimmberechtigung, Wählbarkeit und Annahme der Wahl.
8 1. Nach § 2 lit. d. des Gesetzes schließt jede über ein Jahr dauernde Säumniß in
Abführung der dort bemerkten Abgaben von der Stimmberechtigung aus. Es kommt daher
auf den Umfang des rückständigen Abgabebetrags nichts an, auch ist die Jahresfrist von Fällig-
keit der Abgabe nicht von der im Gesetze vorgeschriebenen Erinnerung an deren Abentrichtung
an zu berechnen. Endlich bedarf es nicht der speciellen Mahnung der einzelnen Restanten,
sondern genügt, wo solche üblich ist, die allgemeine Erinnerung durch öffentliche Blätter oder
in anderer geeigneter Weise.
§ 2. Wegen des früheren Aufenthalts in einer Besserungsanstalt für Kinder und jugend-
liche Personen geht nach § 2 lit. h. die Stimmberechtigung nicht verloren.
& 3. Die Regel, daß das Stimmrecht persönlich auszuüben ist, leidet nur in dem § 84
des Gesetzes erwähnten Falle eine Ausnahme.
# 4. Bei den § 3 des Gesetzes gedachten Nutznießern geistlicher Lehne ist lediglich an
solche Personen zu denken, welche kraft ihres Amtes zum Nießbrauche berechtigt sind.
5. Von mehreren gleichberechtigten Vertretern einer juristischen Person, ingleichen von
mehreren Nutznießern desselben geistlichen Lehns hat nur einer das Stimmrecht auszuüben,
über dessen Person bei Vertretern der erstgedachten Art die Gesammtheit der nach 6§ 1 und 2
des Gesetzes für ihre Person zulässigen Vertreter zu entscheiden hat. Die getroffene Bestimm-
ung ist den mit Führung der Wahllisten beauftragten Obrigkeiten und Commissaren (( 55
des Gesetzes) rechtzeitig anzuzeigen und von ihnen in die Liste einzutragen.
6 6. Unter der „Regierungsbehörde“ sind hier und überall, wo im Gesetze derselben
Erwähnung geschieht, die Kreisdirectionen zu verstehen.
S& . Die nach dem Schlußsatze in &7 des Gesetzes der Regierung zustehende Entscheid-
ung bleibt dem Ministerium des Innern vorbehalten.
&. In Gemähheit der Bestimmung in § 10 Abs. 2 des Gesetzes hat über die Zu-
lässigkeit des Austritts aus der Kammer nach Verschiedenheit der hierbei denkbaren, in der
Hauptsache den im i sten Absatze von 6 10 bemerkten Voraussetzungen entsprechenden Fälle
die Kreisdirection oder die Kammer zu entscheiden.
§9 as Vecrzeichniß der Rittergüter ist mit Verordnung vom 6ten November 1832
(Gesetzsammlung vom Jahre 1832 Seite 427 u. fg.) bekannt gemacht worden, und hat es
dabei, insoweit nicht später einzelne Abänderungen erfolgt sind, auch ferner zu bewenden.
Wegen Revision der bei den Wahlen bisher zum Anhalte genommenen Ertrags-Abschätzung
ergeht besondere Verordnung.
Allgemeine
Vorschriften
betr.
Zu §2 des
Gesetzes.
Zu 83 des
Gesetzes.
Zu § 6 des
Gesetzes.
Zu § 7 des
Gesetzes.
Zu §5 10 des
Gesetzes.
Die ritter-
schaftlichen
Wahlen betr.
Zu § 17 des
Gesetzes.