Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Die städtischen 10. Hinsichtlich der städtischen Wahlbezirke bewendet es zur Zeit bei der bestehenden 
Wahlen betr. Eintheilung. 
Zu 8§.22 des 
Gesetzes. . 
Zu 8824, 26, *11. Als Ortseinwohner sind nur diejenigen zu betrachten, welche ihren wesentlichen 
27 des Ge. Wohnsitz im Orte haben. 
setzes. 
& 12. Soweit die Stimmberechtigung nach § 24 lit. a. auf das Eigenthum an einem 
Wohnhause gegründet wird, kommt auf die Steuerentrichtung nichts an. 
Dagegen ist in den § 24 lit. b., § 26 und § 27 lit. aa. gedachten Fällen der Ansässig- 
keit der Hinzutritt der Steuerentrichtung zu dem bürgerlichen Eigenthume nothwendig. Dafern 
also in diesen Fällen z. B. Jemand zwar noch Eigenthümer eines Grundstücks ist, die Steuer- 
entrichtung aber in Folge eines abgeschlossenen Kaufvertrags bereits durch den Käufer und 
Naturalbesitzer erfolgt, so kann auf diese Steuerentrichtung keiner von beiden das Stimmrecht 
oder die Wählbarkeit begründen. 
13. Der §# 24, 26 und 27 vorgeschriebene Steuercensus kann auch durch Grund- 
steuern von städtischen Grundstücken, welche außerhalb des Wahlbezirks liegen, erfüllt werden. 
& 14. Insoweit die Höhe des Census nach der Größe der Stadt verschieden ist, wird 
sie für jeden Stimmberechtigten nach seinem Wohnorte bestimmt. 
Für die Eintheilung der Städte in große, mittlere und kleine sind auch bei den Landtags- 
wahlen die für die Gewerbesteuerentrichtung bestehenden Classen maaßgebend. 
Zu § 29 des 15. Die Mitglieder der Stadträthe und die Stadtverordneten sind nach § 29 des 
Gesetzes. Gesetzes zwar ohne Rücksicht auf Ansässigkeit oder Steuerentrichtung stimmberechtigt und wähl- 
bar, jedoch nur unter den sonstigen in 6§ 1, 2 und 4 des Gesetzes für die Stimmberechtigung 
und Wählbarkeit aufgestellten Voraussetzungen. 
Die bäuer- 16. Bäuerliche Grundstücke, welche in Verbindung mit einem Rittergute besessen wer- 
lichen Wahlen den, sind, auch wenn sie im Grund= und Hypothekenbuche auf dem Folium des letzteren ein- 
Zu §8 31 des getragen sind, dennoch nicht als Zubehörungen des Rittergutes im Sinne der § 31 des Gesetzes 
Gesetzes. zu betrachten. 
17. Die bisher bestandene Eintheilung der Wahlbezirke wird einer Revision unter- 
worfen werden, bis nach deren Erfolg es bei ersterer bewendet. 
Zu §§ 33 bis #18. In Bezug auf die Bestimmungen in §§& 33, 34 und 35 des Gesetzes leiden 
35 ke- die Vorschriften in 88 11 bis 13 oben analoge Anwendung. 
Zu 8 37 des 19. Rittergutsbesitzer sind unter den im Gesetze (§J 37) bemerkten Voraussetzungen 
Gesetzes. an dem Orte, wo ihre bäuerlichen Grundstücke liegen, stimmberechtigt und wählbar, wenn sie 
auch ihren Wohnsitz nicht daselbst haben.
	        
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