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Die sämmtlichen Ortswahllisten sind als Wahlliste für die Abtheilung zusammenzustellen.
Der im § 67 des Gesetzes vorgeschriebene Anschlag ist in allen zu einer Wahlabtheilung
gehörigen Orten zu bewerkstelligen.
Wahlen des &83. Als Bezirkswahlliste sind die Ortslisten — und zwar, wenn nach § 82 des
Hankes und Gesetzes Wahlabtheilungen gebildet werden, nach letzteren — zusammenzustellen.
insbesondere
betr.
Zu § 80 des
Gesetzes.
Zu § 82 des ##.Bei Bildung der Wahlabtheilungen ist außer der Lage und den Verkehrsverhält-
Gesetzes, nissen der zusammenzuschlagenden Orte, soweit möglich, auch die Gemeinschaftlichkeit der gewerb-
lichen Interessen in letzteren zu berücksichtigen.
Zu § 83 des 85. Sind in einem Wahlbezirke Abtheilungen gebildet worden, so ist auf den Stimm-
Gesetzes. zetteln die Nummer der Abtheilung zu bemerken.
Der den Stimmberechtigten zuzustellende Abdruck der Wahlliste hat sich dann auf den die
Abtheilung betreffenden Theil der Liste zu beschränken.
Zu § 84 des # 86. Die auf den Stimmzetteln bemerkte Nummer der Wahlabtheilung ist von den
Geseses. Stimmberechtigten auch auf der Außenseite des versiegelten Stimmzettels oder auf dessen
Couvert anzugeben, damit, wenn die Leitung mehrerer Abtheilungswahlen in der Hand des
Commissars oder einer und derselben Obrigkeit vereinigt ist, keine Verwechslung stattfinden kann.
3 85 des & 87. Der Wahlausschuß kann auch bereits vor dem Schlusse der Abstimmung gebildet
eseßes. und von dem Tage der Stimmenzählung mit der Aufforderung, derselben beizuwohnen, benach-
richtigt werden.
Zu § 86 des #8. Auf die Wahlen des Handels= und Fabrikstandes leiden die Vorschriften in 6& 71,
Gesetzes. Abs. 2, 88 73, 74, 76, 77 oben gleichfalls Anwendung. Ist die Behändigung der Ein-
ladung zur Hauptwahl durch die Post erfolgt, so ist die 6 72 des Gesetzes vorgeschriebene
Frist in Gemäßheit von 6 83 zu berechnen.
Dresden, am 2 1sten August 1862.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Schmiedel.