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Dritter Abschnitt.
Von der Würderung und Einschätzung.
& 27. Zede von der Landesanstalt übernommene Versicherung bestimmt sich nach dem
durch sachverständige Würderung (Abschätzung) festgestellten Zeitwerthe des Versicherungsob-
jects. Die Höhe der Versicherungssumme kommt dem Zeitwerthe gleich und darf diesen nicht
übersteigen.
& 28. Die Abschätzung hat sowohl den Neubauwerth, also diejenige Summe, welche
erforderlich sein würde, wenn das Versicherungsobject zur Zeit der Catastration neu hergestellt
werden sollte, als denjenigen Werth, welchen dasselbe zur Zeit der Abschätzung noch wirklich
hat, nach technischen Grundsätzen festzustellen.
Außer Anschlag sind dabei zu lassen:
1) die in der Erde liegenden, vom Feuer unangreifbaren Grundmauern,
2) der Grund und Boden,
3) der von der Lage des Grundstücks abhängige Werth und der ortsübliche Ver-
kaufspreis,
4) die etwa auf dem Grundstücke haftenden Gerechtigkeiten und
5) bloße Verzierungen und andere derartige Gegenstände des Luxus, welche vom Bau-
style nicht nothwendig bedingt sind (Wandmalereien, Tapeten 2c.) insoweit deren
Versicherung nicht ausdrücklich verlangt wird.
& 29. Bei der Feststellung der Zeitwerths= und Versicherungssumme ist so zu verfahren,
daß die 100 Thaler und mehr betragenden Summen in 20, und die unter 100 Thaler
bleibenden in 10 aufgehen.
Die dabei ausfallenden Zwischensummen von weniger als beziehendlich 10 Thaler und
5 Thaler sind unberücksichtigt zu lassen, die Mehrbeträge aber für volle, resp. 20 Thaler und
10 Thaler, anzurechnen.
* 30. Mit der Würderung (Abschätzung) wird die Einschätzung (Classification) ver-
bunden. Dieselbe hat zum Zwecke:
1) die Beitragsclasse (6+ 31) und
2) die Gesammtzahl der Beitragseinheiten (6& 32 und 33)
für das Versicherungsobject festzustellen.
831. Der Maaßstab, nach welchem die Brandversicherungsbeiträge zu leisten sind, wird
theils durch das Verhältniß, in welchem die verbrennbaren zu den nicht verbrennbaren Theilen
des Versicherungsobjects stehen, theils durch den Grad der Feuersgefahr, welche dem Versicher-
ungsobjecte mit Rücksicht auf Dachungsart, Feuerungsanlagen, Schutzvorrichtung gegen Blitz-