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schlag und Betriebs- und Benutzungsweise eigen ist, bestimmt. Aus dem hiernach stattfinden-
den niederen oder größeren Risico ergeben sich die verschiedenen Beitragsclassen.
632. Die Beitragsclassen bestimmen die Zahl der auf je 100 Thaler Zeitwerths= und
Versicherungssumme zu legenden Beitragseinheiten.
Mit jeder aufsteigenden Classe erhöht sich diese Zahl.
33.Die Classification oder Abstufung des Beitragsverhältnisses erfolgt bis auf Wei-
teres nach den in der Beilage sub II und den dazu gehörigen Tabellen sub III A, B, C.
aufgestellten Grundsätzen. Die mit der Zeit etwa nöthig werdenden Modificationen und
Ergänzung der Classificationstabellen ist das Ministerium des Innern ermächtigt, im Wege
der Verordnung und durch öffentliche, im Gesetz= und Verordnungsblatte zu erlassende Bekannt-
machung vorzunehmen.
Eine Abänderung des angenommenen Classificationssystems kann nur durch Gesetz erfolgen.
-34. Bei jedem Versicherungsobjecte sind die darauf zu legenden Beitragseinheiten
nach halben und ganzen Einheiten auszuwerfen.
Bei Versicherungssummen unter 100 Thalern werden die Einheiten in der Weise be-
rechnet, daß jeder Bruchtheil unter # für eine halbe und jeder Bruchtheil über 3 für eine
ganze Einheit in Ansatz kommt. Dagegen werden bei Versicherungssummen von 100 Thalern
und darüber alle Bruchtheile unter 1 nicht berücksichtigt und Bruchtheile von # und darüber
als ganze Einheiten angenommen.
35. Ueber die Ab= und Einschätzung ist von den technischen Bezirksbeamten der An-
stalt für jeden Ort ein gesondertes Protocoll in tabellarischer Form abzufassen und mit der
eigenen Unterschrift zu versehen.
36. Die Ortsverwaltungsobrigkeiten sind verbunden, zum Zwecke der Ab= und Ein-
schätzung von den bei ihnen angemeldeten und ihnen sonst bekannt gewordenen Neubauten und
Veränderungen an den bereits versicherten Objecten in vierteljährlichen, durch Verordnung
näher zu bestimmenden Fristen, unter Beifügung der dazu gehörigen Unterlagen, den be-
treffenden technischen Bezirksbeamten der Anstalt in Kenntniß zu setzen.
#37. Nach Eingang einer jeden solchen Notification (§ 36) haben sich die technischen
Beamten sofort der in § 28 fg. vorgeschriebenen Ermittelungen, sowie der Aufnahme der
Catastrationsprotocolle (§& 35) zu unterziehen und letztere binnen der im Verordnungswege vor-
geschriebenen Frist an die betreffende Obrigkeit zum Abgange zu bringen.
#38. Wünscht der Eigenthümer, daß die Abschätzung seines zur Versicherung angemel-
deten neuen Gebäudes 2c. oder der vorgenommenen Veränderung an einem bereits versicherten
Objecte ohne Verzug und noch vor der dazu bestimmten Zeit vorgenommen werde, so hat die
Obrigkeit sofort nach der geschehenen Anmeldung den technischen Beamten mit Uebersendung
der benöthigten Unterlagen (§ 36) davon zu benachrichtigen und letzterer ist hierauf ver-