Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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112. Durch Abtretung, Consolidation oder Umtausch von Baustellen u. s. w. werden 
die auf den betreffenden Grundstücken haftenden Lasten und Gerechtigkeiten, soweit nicht eine 
anderweite Regulirung des Steuerverhältnisses, gemäß §§& 1 8 und 19 des Gesetzes vom hten 
September 1843 (Gesetz= und Verordnungsblatt v. J. 1843, Seite 101 fg.) zu erfolgen 
hat, nicht alterirt, vielmehr gehen dieselben, ebenso wie die Hypotheken und anderen Real- 
verbindlichkeiten, welche auf der verlassenen Baustelle haften, auf die neue Baustelle über. 
Behält der Besitzer noch einen Theil der alten Baustelle, so bleibt auch dieser den Real- 
berechtigten verhaftet. 
113. Pfandgläubiger und andere entfernte Interessenten im Sinne § 167 des 
Ablösungsgesetzes vom 1 7ten März 1832 (Sammlung der Gesetze und Verordnungen 
v. J. 1832, Seite 209) haben kein Recht, der Abtretung und Abschätzung zu wider- 
sprechen, oder diese Handlungen anzufechten. Es steht ihnen aber frei, sich wegen ihrer 
Rechte an die Entschädigungsgelder zu halten. Die Zahlung der letzteren hat deshalb an die 
betreffende Grund= und Hypothekenbehörde zu erfolgen, der es sodann obliegt, die Rechte der 
gedachten Interessenten wahrzunehmen und zu diesem Zwecke die Auszahlung solcher Gelder 
mit Festsetzung einer Frist von mindestens sechs Wochen und unter der Verwarnung, daß Still- 
schweigen während dieser Frist als Verzicht auf Befriedigung von den Entschädigungsgeldern 
und auf deren Sicherstellung durch Deposition gelte, nicht nur durch die Leipziger Zeitung und 
das betreffende Amtsblatt, sondern auch mittelst eines an diejenigen Interessenten zu richtenden 
Patentes zur Geltendmachung jener Rechte bekannt zu machen, in Ansehung deren die In- 
sinuation des Patentes ohne besondere Schwierigkeiten stattfinden kann. 
114. Der festgestellte und genehmigte Bauplan ist der Grund= und Hypotheken- 
behörde mitzutheilen. 
*115. Für den mit der Ausführung derartiger Baupläne verbundenen Gesammt- 
aufwand hat die Gemeinde des Brandorts aufzukommen. 
Wird jedoch durch einen solchen Bauplan nach dem Ermessen der Brandversicherungs- 
commission zugleich das Interesse der Brandversicherungsanstalt gefördert, und die Feuers- 
gefahr für die Zukunft gemindert, so ist die Brandversicherungscommission ermächtigt, die für 
die versicherten und nach Maaßgabe des Bauplans abzutragenden Gebände oder Theile der- 
selben, sowie für die verloren gehenden brauchbaren Grundmauern zu gewährenden Vergütungen 
ganz oder theilweise auf die Brandversicherungscasse zu übernehmen. Sollte der außerdem 
noch erforderliche Aufwand die Kräfte der betreffenden Gemeinde übersteigen, so kann das 
Ministerium des Innern auch hierzu den betreffenden Gemeinden theils aus der Staatscasse 
unter Anweisung des Betrags auf die für Rechnung derartiger Zwecke bestimmte Etats- 
position, theils aus den Mitteln der Landesimmobiliar-Brandversicherungsanstalt weitere Bei- 
hülfen bewilligen.
	        
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