Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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&128. Die im vorstehenden Paragraphen bemerkten Verjährungsfristen finden auf die- 
jenigen Ansprüche an die Landesanstalt, welche sich aus der Zeit vor Publication dieses Gesetzes 
herschreiben, nur insoweit Anwendung, als im § 88 des Gesetzes vom 1 Aten November 
1835 (Gesetz= und Verordnungsblatt v. J. 1835, S. 54") nicht bereits wegen der Ver- 
jährung Bestimmungen getroffen sind, und fangen gesetzten Falles erst vom Tage der Bekannt- 
machung des gegenwärtigen Gesetzes an zu laufen. 
&129. Gegen den Ablauf der in diesem Gesetze geordneten Fristen findet eine Wieder- 
einsetzung in den vorigen Stand nicht Statt. 
Sechster Abschnitt. 
Von dem Privatfeuerversicherungswesen und der Mobiliarversicherung. 
130. Alle von der Theilnahme an der Landesimmobiliar-Brandversicherungsanstalt 
nach § 5 ausgeschlossenen Immobilien, sowie die (§ 4) als blos zutrittsfähig bezeichneten 
Gebäude und Gebäudezubehörungen, insoweit sie nicht der Landesimmobiliar-Brandver- 
sicherungsanstalt beigetreten sind, ingleichen das bewegliche Vermögen (die Mobilien) dürfen 
bei den in Sachsen zum Geschäftsbetriebe berechtigten Privatfeuerversicherungsanstalten ver- 
sichert werden. 
131. Das Privatfeuerversicherungswesen steht unter der Aufsicht der § 13 bezeich- 
neten Verwaltungsbehörden. 
Das Liquidiren von Kosten und die Verwendung von Stempel in diesen Angelegen- 
heiten hat sich nach den in Polizeisachen deshalb geltenden allgemeinen Grundsätzen zu richten. 
& 132. Nur denjenigen Privatfeuerversicherungsanstalten ist der Geschäftsbetrieb im 
Königreiche Sachsen erlaubt, welche dazu besondere Concession von dem Ministerium des Innern 
erhalten haben. 
Die Concession verpflichtet zur genauen Beobachtung aller im Gesetz= und Verordnungs- 
wege hinsichtlich des Privatfeuerversicherungswesens ergangenen, sowie der in der Concessions- 
urkunde enthaltenen Bestimmungen und ist jederzeit widerruflich. 
&133. Die Vermittelung von Versicherungen für Privatfeuerversicherungsanstalten darf 
nur durch die dazu besonders concessionirten Agenten geschehen. Privatanstalten, welche sich 
nichtconcessionirter Agenten bedienen, sowie Personen, welche, ohne concessionirte Agenten zu 
sein, Agenturgeschäfte dieser Art betreiben, verfallen in Geldstrafen von 5 Thalern bis zu 
50 Thalern. Mit gleicher Strafe werden Privatanstalten und Agenten belegt, welche die 
Aussuchung und Vermittelung von Versicherungen durch dritte Personen besorgen lassen. 
& 134. Jede Versicherung, welche bei einer Privatfeuerversicherungsanstalt genommen 
wird, ist unbeschadet des früheren Eintritts der Wirksamkeit der abgeschlossenen Versicherung 
der Ortsverwaltungsobrigkeit binnen acht Tagen nach Abschluß des Versicherungsvertrags mit
	        
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