Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

(373 ) 
f) Gebäude zu gewerblichen oder landwirthschaftlichen Zwecken mit mechanischen Vorricht- 
ungen und vorherrschend hölzernem Triebwerke und eisernen gangbaren Zeugen; 
g) Gebäude zu Niederlagen von brennbaren Stoffen in mehr gelockertem und des- 
halb leichter entzündlichem Zustande'); 
h)) Gebäude, in welchen nur zeitweilig theatralische Vorstellungen gegeben werden. 
Zu der vierten Abtheilung gehören: 
a) Gebäude mit Vorrichtungen zum Erwärmen leichter entzündbarer Flüssigkeiten 
und Stoffe; 
b) Gebäude zur Verarbeitung brennbarer Stoffe in nicht gelockertem Zustande 
bei vorherrschend hölzernen Hülfsmaschinen und gangbaren Zeugen; 
c) Gebäude zur Verarbeitung brennbarer Stoffe in gelockertem Zustande 
bei vorherrschend eisernen Hülfsmaschinen und eisernen gangbaren 
Zeugen; . " 
d) Gebäude mit Mühlen= und Sägewerken aller Art, Schleifereien und 
dergleichen mit vorherrschend eisernen Triebwerken und gangbaren 
Zeugen; 
e.) Gebäude zu gewerblichen und landwirthschaftlichen Zwecken mit mechanischen Vorricht- 
ungen und vorherrschend hölzernen Triebwerken und dergleichen gang- 
baren Zeugen; 
f) Gebäude zu Magazinen und Niederlagen leicht entzündlicher Stoffe und 
Fabrikate, ausschließlich der explodirbaren Stoffe; 
) Gebäude zu Scheunen= und Futterräumen bestimmt, mit nicht massiv abgeschiedenen 
Ställen *); 
h) Gebäude mit Einrichtungen zum Waarentrocknen mittelst directer Ofen- 
heizung oder Heizung mit erwärmter Luft, bei nicht leichter Entzündbarkeit 
des Stoffes, ingleichen Darren aus nicht völlig unverbrennbarem Materiale bestehend, 
sowie Rauchdarren. 
In die fünfte Abtheilung werden eingereiht: 
a) Gebäude zur Fabrikation von Lack= und Firniß farben, Druckerschwärze, wenn die 
Hülfsmaschinen vorherrschend hölzern sind, ingleichen Pechhütten; 
b) Gebäude zur Verarbeitung brennbarer Stoffe in gelockertem Zustande, 
bei vorherrschend hölzernen Hülfsmaschinen und hölzernen gangbaren 
Zeugen; 
  
*) Anmerkung. Ausgenommen hiervon sind die im Isten Abschnitte 2te Abtheilung näher bezeichneten 
Gebäude landwirthschaftlicher Gehöfte. 
53“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.