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f) Gebäude zu gewerblichen oder landwirthschaftlichen Zwecken mit mechanischen Vorricht-
ungen und vorherrschend hölzernem Triebwerke und eisernen gangbaren Zeugen;
g) Gebäude zu Niederlagen von brennbaren Stoffen in mehr gelockertem und des-
halb leichter entzündlichem Zustande');
h)) Gebäude, in welchen nur zeitweilig theatralische Vorstellungen gegeben werden.
Zu der vierten Abtheilung gehören:
a) Gebäude mit Vorrichtungen zum Erwärmen leichter entzündbarer Flüssigkeiten
und Stoffe;
b) Gebäude zur Verarbeitung brennbarer Stoffe in nicht gelockertem Zustande
bei vorherrschend hölzernen Hülfsmaschinen und gangbaren Zeugen;
c) Gebäude zur Verarbeitung brennbarer Stoffe in gelockertem Zustande
bei vorherrschend eisernen Hülfsmaschinen und eisernen gangbaren
Zeugen; . "
d) Gebäude mit Mühlen= und Sägewerken aller Art, Schleifereien und
dergleichen mit vorherrschend eisernen Triebwerken und gangbaren
Zeugen;
e.) Gebäude zu gewerblichen und landwirthschaftlichen Zwecken mit mechanischen Vorricht-
ungen und vorherrschend hölzernen Triebwerken und dergleichen gang-
baren Zeugen;
f) Gebäude zu Magazinen und Niederlagen leicht entzündlicher Stoffe und
Fabrikate, ausschließlich der explodirbaren Stoffe;
) Gebäude zu Scheunen= und Futterräumen bestimmt, mit nicht massiv abgeschiedenen
Ställen *);
h) Gebäude mit Einrichtungen zum Waarentrocknen mittelst directer Ofen-
heizung oder Heizung mit erwärmter Luft, bei nicht leichter Entzündbarkeit
des Stoffes, ingleichen Darren aus nicht völlig unverbrennbarem Materiale bestehend,
sowie Rauchdarren.
In die fünfte Abtheilung werden eingereiht:
a) Gebäude zur Fabrikation von Lack= und Firniß farben, Druckerschwärze, wenn die
Hülfsmaschinen vorherrschend hölzern sind, ingleichen Pechhütten;
b) Gebäude zur Verarbeitung brennbarer Stoffe in gelockertem Zustande,
bei vorherrschend hölzernen Hülfsmaschinen und hölzernen gangbaren
Zeugen;
*) Anmerkung. Ausgenommen hiervon sind die im Isten Abschnitte 2te Abtheilung näher bezeichneten
Gebäude landwirthschaftlicher Gehöfte.
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