Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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c) Gebäude mit Mühlen= und Sägewerken aller Art, sowie Schleifereien 
und dergleichen mit vorherrschend hölzernen gangbaren Zeugen und 
hölzernen Triebwerken; 
d) Schauspielhäuser mit Wasserdruckwerken. 
Endlich gehören in die sechste Abtheilung: 
a) Fabriken und Niederlagen von Zündwaaren und Zündreguisiten, mit den dazu 
gehörigen Substanzen und Präparaten; 
b) Fabriken und Niederlagen von Mineral= und ätherischen Oelen, sowie von brennbaren 
Gasen; 
c) Schauspielhäuser ohne Wasserdruckwerke. 
Ohne Einfluß auf die Erhöhung der Beiträge für die Gebäude bleiben: 
a) alle hydraulischen Umtriebsmaschinen, als: Wasserräder, Turbinen und 
dergleichen; 
b) Wasserpumpwerke jeder Art mit den zugehörigen Röhrenleitungen und Re- 
servoirs; 
c) alle metallenen und aus nicht brennbaren Stoffen bestehenden Maschinen und Ge- 
räthschaften ohne Feuerungsanlagen, welche nicht brennbare Stoffe ver- 
arbeiten, z. B. Dampfmaschinen ohne Kessel, eiserne gangbare Zeuge, eiserne, lediglich 
in Metall arbeitende Hülfswerkzeuge der Maschinen, Fabriken und dergleichen; 
d) metallene Dampf= und Wasserleitungsröhren; 
e) alle der sogenannten Hausindustrie und dem handwerksmäßigen Betriebe 
angehörigen Maschinen, Apparate und Betriebsgeräthschaften. 
Aus den verschiedenen gedachten directen Gefahren sind durch Combinationen die Bei- 
tragsclassen berechnet worden, in welche ein jedes Gebäude nach dem Grade seiner directen 
Gefahr zu stehen kommt und haben sich darnach für die Gebäude der Isten Benutzungs= oder 
Betriebsart 3 4, mit allen Gefahrserhöhungen aber 69 verschiedene Beitragsclassen ergeben. 
Für die Verminderung der Gefährdung, welche durch Blitzableitungen gewonnen wird, ist 
allgemein anzunehmen, daß Gebäude mit Blitzableitungen gegen solche von gleicher Art ohne 
dergleichen um eine Beitragsclasse niedriger zu stellen sind. Aus diesem Grunde mußte in 
der beigefugten Tabelle Sub III, mit der llten Beitragsclasse begonnen werden, indem sich 
durch die Berücksichtigung der Blitzableitung die lste Beitragsclasse feststellt. 
Daß die 16 Beitragsclassen 1, 40, 42, 50, 51, 54, 56, 57, 58, 60, 61, 63, 
64, 66, 67 und 68 in der angezogenen Tabelle nicht vorkommen, obgleich die Classen bis 
mit 69 gehen, erklärt sich aus den Reihen, welche die Combinationen der Verhältnisse unter 
sich bilden und welche, in ganzen Zahlen ausgedrückt, diese Beitragsclassen nicht unmittelbar
	        
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