Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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ergeben, weshalb eigentlich ohne Berücksichtigung der Blitzableitungen nur 53, mit diesen aber 
62 Classen in Anwendung kommen. 
Nach diesen Grundsätzen ist für die Gebäude die bereits vorstehend angezogene Beitrags- 
classificationstabelle sub lll, & aufgestellt worden. 
Die zwei Haupthorizontalspalten derselben, A und B, umschließen die Beitragsclassen nach 
den Gefahren Sub Aund B. 
Die erste breite Verticalspalte enthält die mit römischen Ziffern bezeichneten Abtheilungen 
der Gehäude, in welche dieselben nach ihrer Benutzungs= oder Betriebsart nach der im Eingange 
Sub F gedachten Gefahr und Bestimmung zu stehen kommen. 
Die zweite größere, in 10 kleinere getheilte Verticalspalte enthält die Beitragsclassen für 
die Gebäude mit harter Bedachung nach der Quantität ihrer verbrennbaren Theile von 410 
zu #10 gerechnet (sub C und K) und 
die dritte größere, ebenfalls in 10 kleinere getheilte Verticalspalte die Beitragsclassen für 
die Gebäude mit weicher Bedachung in gleicher Abstufung wie die zweite (sub D und E). 
Die Benutzung oder Betriebsart eines jeden Gebäudes, die Beschaffenheit seiner Feuerungs- 
anlagen, die Quantität seiner verbrennbaren Theile, die Bedachungsart und ob das Gebäude 
mit Blitzableitung versehen ist, ergiebt sich aus den Unterlagen zu den dermaligen Brandver- 
sicherungscatastern sammt dazu gehorigen Nachträgen. 
II. Beitragsclassification der blos versicherungsfähigen Objecte. 
Die Classification der dem landwirthschaftlichen, Fabrik= und gewerblichen Betriebe ange- 
hörigen versicherungsfähigen Apparate, Maschinen und Geräthe hängt ab: 
a) von der Classenstellung der Gebäude, in welchen sich dergleichen Objecte befinden, und 
b) von der mehr oder minder leichten Zerstörbarkeit dieser Objecte an sich. 
Da die meisten dieser Gegenstände verhältnißmäßig leichter durch Feuer und Löschanstalten 
zu zerstören oder doch zu beschädigen sind, als die bei den Gebäuden als verbrennbar anzu- 
nehmenden Theile, so bedingen sie auch eine höhere Classenstellung und zerfallen darnach über- 
haupt in zwei Hauptarten, nämlich: 
1) in Solche, welche den zerstörbaren Theilen der betreffenden Gebäude gleich zu 
achten, und 
2) in Solche, welche verhältnißmäßig leichter als die Bestandtheile der Gebäude, in denen 
sie sich befinden, durch Feuer und Löschanstalten zu beschädigen und zu zerstören sind. 
Die Ersteren kommen in dieselbe Beitragsclasse des Gebäudes, in welchen sie sich befinden, 
die Anderen aber sind nach Maaßgabe ihrer mehr oder weniger leichten Zerstörbarkeit in 5 ver- 
schiedene Kategorien getheilt und bilden mit der ersteren überhaupt 6 Kategorien.
	        
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