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Hiernach gehören:
zu der J. Kategorie:
a) alle Heizungsvorrichtungen zu industriellen Zwecken, insoweit solche nicht als Zubehör
des Gebäudes zu betrachten und in Nachstehendem darüber keine besonderen Bestimm-
ungen getroffen sind;
b) die in Privatgebäuden befindlichen Orgeln, Großuhren, Glocken u. s. w.;
in die HI. Kategorie:
a) die Cupolöfen der Eisen= und Metallgießereien;
b) die Retorten, Condensations= und Reinigungsapparate, sowie die Gasometer mit Zu-
behörungen der Gasbereitungsanstalten;
c) die Dampfkessel, Braupfannen und alle übrigen mit Feuerungsanlagen versehenen
metallenen Kessel und Pfannen, in welchen sich in der Regel Flüssigkeiten befinden;
d) die vorherrschend eisernen Wasserräder und Turbinen, die Dampfmaschinen, die
eisernen gangbaren Zeuge, die Wasserdruckwerke mit den zugehörigen Röhrenleitungen
und Reservoirs;
e) die metallenen Dampf= und Wasserleitungsröhren;
")) die eisernen Gasleitungsröhren und Gasmesser (Gasuhren) mit Brennern, Hähnen,
Leuchtern und Zubehörungen;
8) die lediglich in Metall oder in nicht brennbaren Stoffen arbeitenden und in der Haupt-
sache selbst aus diesen Stoffen bestehenden Hülfswerkzeuge der Maschinenfabriken und
dergleichen;
) die Walzwerke und Schmiedehämmer mit Zubehörungen der Stabeisen= und Metall-
fabrikation;
i) die metallenen Gebläse mit Zubehörungen, sowie die eisernen Krahne der Eisen- und
Metallgießereien;
k) die sämmtlichen durch Hand betriebenen Maschinen und die Apparate und Betriebs-
geräthschaften der sogenannten Hausindustrie, sowie des handwerksmäßigen Betriebes,
einschließlich der durch Menschenkraft in Bewegung gesetzten Buchdrucker= und litho-
graphischen Pressen und dergleichen;
in die III. Kategorie:
a) die in Holz oder in anderen brennbaren Stoffen arbeitenden, im Wesentlichen aus
Eisen und Metall bestehenden Hülfswerkzeuge der Maschinenbauanstalten und der
sonstigen derartigen Fabriken;