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78) Verordnung
zur Ausführung der fünf ersten Abschnitte des Gesetzes, das Immobiliar=
Brandversicherungswesen betreffend;
. vom 23sten August 1862.
Zu weiterer Ausführung der die Versicherung der Gebäude nebst Zubehörungen behandelnden
fünf ersten Abschnitte des Gesetzes über das Immobiliar-Brandversicherungswesen vom heutigen
Tage wird auf Grund § 141 desselben und mit Sr. Majestät des Königs Allerhöchster Ge-
nehmigung hiermit Folgendes verordnet:
Zum ersten Abschnitte.
(§ 1 bis mit § 17).
& 1. Die Versicherung der in der Gesetzesbeilage Sub I. nicht aufgeführten, und daher
nicht mehr zutrittsfähigen, gegenwärtig aber noch bei der Landesimmobiliar-Brandversicherungs-
anstalt versicherten Gebäudezubehörungen an Maschinen und gewerblichen Geräthschaften, er-
lischt spätestens mit dem Schlusse des Jahres 1864 oder schon früher, sobald eine der im
4 des Gesetzes bemerkten Veränderungen eintritt, so daß vom Isten Januar 1865 an nur
noch die in dem obengedachten Verzeichnisse als zutrittsfähig aufgeführten Gegenstände dieser
Art versichert bleiben.
K.2. Gebäude, welche länger als drei Jahre bestehen sollen oder stehen bleiben, sind den
5 sub f des Gesetzes gedachten, zu vorübergehenden Zwecken bestimmten Gebäuden nicht
beizuzählen.
Dergleichen Gebäude sind von und mit dem 1 sten Januar des vierten Jahres ihrer Er-
bauung, das Baujahr für voll gerechnet, als versicherungspflichtig zu behandeln.
§# 3. Die bei der Landesanstalt dermalen unter einem besonderen Buchstaben versicherten
Gegenstände, deren Gesammtzeitwerth die Summe von 10 Thalern nicht erreicht (§# 6 des
Gesetzes), sind, insoweit sie nicht mit anderen Objecten in Verbindung stehen oder zu den Letz-
teren nicht geschlagen und mit diesen unter einer Summe versichert werden können, mit Ein-
tritt der Wirksamkeit der neuen Brandversicherungscataster, von der ferneren Versicherung aus-
zuschließen.
#l 4. Zu der in & 7 des Gesetzes gedachten Erneuerung der Versicherung ist auch der
Fall einer nothwendig werdenden Veränderung der Werthsabschätzung, oder der Elassificirung
zu rechnen.
Gesuche um Entlassung beitrittsfähiger Gegenstände aus dem Versicherungsverbande mit
der Landesanstalt (& 7 des Gesetzes) sind von den Eigenthümern bei der Ortsverwaltungs-