Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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einheiten ist von dem technischen Beamten jederzeit an Ort und Stelle und auf Grund vor- 
gängiger, genauer Besichtigung, Aufnahme und Vermessung der betreffenden Gegenstände 
vorzunehmen. 
§& 24. Der Eigenthümer oder dessen Stellvertreter hat dabei entweder selbst, oder auf 
seine Kosten dem technischen Beamten die nöthige Hülfe zu leisten, auch bleibt ihm anheim- 
gestellt, zur vollständigen Beurtheilung des Bauwerthes und resp. der Anschaffungskosten den 
speciellen Nachweis durch Vorlegung der Baurisse, Kostenanschläge, Bau= und Lieferungscontracte, 
Rechnungen und dergleichen beizubringen. 
§ 25. Bei der Berechnung des Neubau= und des Zeitwerthes sind stets die zur Zeit 
der Abschätzung am Orte geltenden Materialienpreise und Löhne zu Grunde zu legen und die 
etwa stattfindenden eigenthümlichen Localverhältnisse, durch welche der Bauaufwand mit bedingt 
wird, nicht minder die Art und Beschaffenheit des Baues selbst zu berücksichtigen, bei der 
Bestimmung des Zeitwerthes aber ist überdieß noch der bauliche Zustand, das Alter, die bessere 
oder geringere Unterhaltung und die Abnutzung des Versicherungsobjects mit in Anschlag zu 
bringen. · 
§ 26. Die Ermittelung des Neubau= und Zeitwerthes von Gebäuden hat sich sowohl 
auf die Souterrains und Keller, als auf den ganzen Oberbau vom Fußboden des Erdgeschosses 
an aufwärts, einschließlich des Ausbaues, sowie auf die äußeren und der Beschädigung durch 
Feuer ausgesetzten Gebäudetheile an Freistufen, Blitzableitungen, Dachrinnen, Abfallrohre, 
Fensterladen, Fenstergitter 2c. zu erstrecken. 
§ 27. Will der Gebäudveeigenthümer, wie ihm nach § 28 Nr. 5 des Gesetzes freisteht, 
auch die vorhandenen Verzierungen und andere derartige Gegenstände des Luxus, welche ohne 
Beeinträchtigung der in vem Style des Baues ausgesprochenen Kunstidee zu entbehren und 
daher an sich bei der Schätzung nicht zu berücksichtigen sind, als: Bildhauerarbeiten, plastische 
Ornamente, Statuen, Reliefs, Tapeten, Goldleisten, Wand= und Deckenmalereien, künstliche 
Fußböoden (Mosaik, Parquets und dergleichen), künstliche Kamine, dergleichen Kochheerde und 
Kochmaschinen 2c. mit versichern, so hat er oder dessen Stellvertreter dieß entweder vor der 
Abschätzung bei der Obrigkeit, oder während der Abschätzung bei dem technischen Beamten 
ausdrücklich zu beantragen, so daß noch bei der Werthsermittelung darauf Rücksicht genommen 
werden kann. 
§ 28. Die Ermittelung des Neubauwerthes geschieht entweder durch specielle Berech- 
nung (Veranschlagung) nach den hierunter geltenden allgemeinen technischen Regeln, oder aber 
durch summarische Würderung, indem der Werth durch Vergleichung des in Frage stehenden 
Versicherungsobjects mit anderen ihm gleichen oder ähnlichen und bereits speciell abgeschätzten 
Objecten des Orts oder der Nachbarschaft festgestellt wird.
	        
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