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einheiten ist von dem technischen Beamten jederzeit an Ort und Stelle und auf Grund vor-
gängiger, genauer Besichtigung, Aufnahme und Vermessung der betreffenden Gegenstände
vorzunehmen.
§& 24. Der Eigenthümer oder dessen Stellvertreter hat dabei entweder selbst, oder auf
seine Kosten dem technischen Beamten die nöthige Hülfe zu leisten, auch bleibt ihm anheim-
gestellt, zur vollständigen Beurtheilung des Bauwerthes und resp. der Anschaffungskosten den
speciellen Nachweis durch Vorlegung der Baurisse, Kostenanschläge, Bau= und Lieferungscontracte,
Rechnungen und dergleichen beizubringen.
§ 25. Bei der Berechnung des Neubau= und des Zeitwerthes sind stets die zur Zeit
der Abschätzung am Orte geltenden Materialienpreise und Löhne zu Grunde zu legen und die
etwa stattfindenden eigenthümlichen Localverhältnisse, durch welche der Bauaufwand mit bedingt
wird, nicht minder die Art und Beschaffenheit des Baues selbst zu berücksichtigen, bei der
Bestimmung des Zeitwerthes aber ist überdieß noch der bauliche Zustand, das Alter, die bessere
oder geringere Unterhaltung und die Abnutzung des Versicherungsobjects mit in Anschlag zu
bringen. ·
§ 26. Die Ermittelung des Neubau= und Zeitwerthes von Gebäuden hat sich sowohl
auf die Souterrains und Keller, als auf den ganzen Oberbau vom Fußboden des Erdgeschosses
an aufwärts, einschließlich des Ausbaues, sowie auf die äußeren und der Beschädigung durch
Feuer ausgesetzten Gebäudetheile an Freistufen, Blitzableitungen, Dachrinnen, Abfallrohre,
Fensterladen, Fenstergitter 2c. zu erstrecken.
§ 27. Will der Gebäudveeigenthümer, wie ihm nach § 28 Nr. 5 des Gesetzes freisteht,
auch die vorhandenen Verzierungen und andere derartige Gegenstände des Luxus, welche ohne
Beeinträchtigung der in vem Style des Baues ausgesprochenen Kunstidee zu entbehren und
daher an sich bei der Schätzung nicht zu berücksichtigen sind, als: Bildhauerarbeiten, plastische
Ornamente, Statuen, Reliefs, Tapeten, Goldleisten, Wand= und Deckenmalereien, künstliche
Fußböoden (Mosaik, Parquets und dergleichen), künstliche Kamine, dergleichen Kochheerde und
Kochmaschinen 2c. mit versichern, so hat er oder dessen Stellvertreter dieß entweder vor der
Abschätzung bei der Obrigkeit, oder während der Abschätzung bei dem technischen Beamten
ausdrücklich zu beantragen, so daß noch bei der Werthsermittelung darauf Rücksicht genommen
werden kann.
§ 28. Die Ermittelung des Neubauwerthes geschieht entweder durch specielle Berech-
nung (Veranschlagung) nach den hierunter geltenden allgemeinen technischen Regeln, oder aber
durch summarische Würderung, indem der Werth durch Vergleichung des in Frage stehenden
Versicherungsobjects mit anderen ihm gleichen oder ähnlichen und bereits speciell abgeschätzten
Objecten des Orts oder der Nachbarschaft festgestellt wird.