Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Zu 
b) gehören dagegen: 
alle anderen, als die vorstehend unter a aufgeführten Bestandtheile des Gebäudes, 
namentlich also alle Umfassungen, Giebel, Scheidungen und überhaupt alles Mauer- 
werk, welches mit Holzwerk, (Säulen, Schwellen, Rahmen, Riegeln u. s. w.) in 
der Art verbunden ist, daß das Mauerwerk ohne das Holzwerk für sich allein oder 
getrennt davon nicht stehen kann, ferner die nicht auf massives Mauerwerk ge- 
gründeten, sowie die auf Holz geschleiften Schornsteine, alle Dächer, mit Ausnahme 
der auf eiserner Dachconstruction ruhenden Metallbedachungen, nicht minder alle 
Arten von Ausbaugegenständen an hölzernen Treppen, Decken, Fußböden, Oefen, 
Thüren, Fenstern, einschließlich der zum Hausinventare gehörigen und über Sommer 
in dem betreffenden Gebäude selbst aufbewahrten Doppelfenster, Fensterladen, 
eiserne Gitter, äußerliche nicht massive Freitreppen, nicht massive Dach= und andere 
Simse, Blitzableitungen, Dachrinnen, Abfallrohre u. s. w. 
Desgleichen die mit zur Versicherung kommenden Gegenstände des Luxus, 
soweit sie nicht oben unter à den massiven Bestandtheilen zugezählt sind. 
. Aus demselben Grunde ist es demnächst erforderlich, bei Gebäuden mit Kellern, 
oder anderen versicherungspflichtigen Substructionen dieser Art den Neubau= und Zeitwerth 
einmal mit Einschluß und zum Anderen mit Ausschluß dieser Substructionen aufzustellen. 
Letzterer ist daher der Werth für den Oberbau des Gebäudes. Wenn derselbe von dem Ge- 
sammtwerthe des Gebäudes mit Einschluß der Substructionen abgezogen wird, so ergiebt sich 
der Werth, welchen die letzteren für sich allein haben. Jedenfalls müssen aus den Cataster- 
unterlagen (Catastrationsprotocoll) die Neubau= und Zeitwerthe für die Keller und anderen 
derartigen Substructionen, sowie für den Oberbau ersichtlich sein. 
32. Wenn nach § 19 des Gesetzes die Catastration eines Gebäudes wegen Ingebrauch- 
nahme desselben vor der Vollendung des Baues zu erfolgen hat, so ist die Abschätzung des 
Neubau= und Zeitwerthes nur nach dem Zustande zu bewirken, in welchem das noch unvoll- 
endete Gebäude bei der Schätzung gefunden wird. 
é 33. Bei Ermittelung und Feststellung des Zeitwerthes sind noch folgende Gesichts- 
punkte maaßgebend: 
1) Bei ganz neuen Gebäuden oder Zubehörungen (§ 4 Nr. 6 des Gesetzes) gilt der 
Neubauwerth zugleich als Zeitwerth. Wenn jedoch alte, schon gebrauchte Materialien oder 
dergleichen Ausbaugegenstände mit verwendet worden und dieselben minder werthvoll als neue 
dergleichen sind, ist der Minderwerth derselben in Abzug zu bringen. 
2) Bei nicht ganz neuen Gebäuden oder anderen Versicherungsgegenständen ist hauptsäch- 
lich zu berücksichtigen, ob dieselben in allen ihren Theilen noch in gutem, baulichen Wesen er-
	        
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