Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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halten sind und keiner Reparatur bedürfen, oder ob und welche Werthsverminderung sie in 
Folge vernachlässigter Instandhaltung oder sonst durch Alter, Einfluß der Witterung, Benutzung, 
Construction und die Qualität der verwendeten, mehr oder minder der Abnutzung unterwor- 
fenen Baumaterialien u. s. w. erlitten haben. Es kann daher bei alten und solchen Versicher- 
ungsobjecten, deren Baumaterialien nicht mehr in ganz gutem Zustande sich befinden, nur 
derjenige Werth in Anschlag gebracht werden, den diese Baumaterialien nach billiger Schätzung 
wirklich noch haben. 
Auch das Arbeitslohn ist in diesem Falle nicht nach seinem vollen Betrage zu veranschlagen, 
sondern nur diejenige Quote desselben bei der Würderung in Berücksichtigung zu ziehen, welche 
dem Verhältnisse des Werthes der Baumaterialien nach Maaßgabe ihrer bei der Schätzung 
gefundenen Beschaffenheit zu dem Werthe, welchen dieselben im vollkommen guten Zustande 
haben würden, entspricht. 
Bei ganz alten, der Ausbesserung nicht mehr fähicen und dem Verfalle entgegengehenden 
Gebäuden und anderen Versicherungsgegenständen bestimmt sich der Zeitwertb nur nach dem 
Werthe derjenigen Baumaterialien, Ausbaugegenstände u. s. w, welche noch bei einem Wie- 
deraufbaue, oder einer Erneuerung brauchbar sein, oder eine andere nutzbare Verwendung 
gestatten würden, sowie nach dem in gleicher Weise zu berechnenden Betrage der Arbeitslöhne, 
unter Abzug der Abtragungskosten. 
34. Bei Ermittelung des Zeitwerthes der zur Versicherung gelangenden Maschinen 
und anderen in diese Kategorie gehörigen versicherungsfähigen Gegenstände sind außfer den in 
§33 gedachten Abnutzungsverhältnissen auch die Werthsverminderungen mit zu berücksichtigen, 
welche in neuen Erfindungen und Verbesserungen ihren Grund haben. 
#35. In ähnlicher Weise wie nach § 29 des Gesetzes die Zeitwerths= und Versicherungs- 
summen abzurunden sind, müssen auch die Neubauwerthssummen in runden Zahlen und zwar 
in solchen angesetzt werden, welche bei einem Gesammtnenbauwerthbe unter 100 Thalern in 5, 
bei einem höheren aber von 100 Thalern an in 10 aufgehen. Die ausfallenden Zwischen- 
summen von weniger als beziehendlich 21 und 5 Thalern sind unberücksichtigt zu lassen und 
Mehrbeträge für volle 5 und 10 Thaler anzunehmen. " 
& 36. Bei den über die Ab= und Einschätzungen (vergl. die Anweisung Beilage sub IX) 
in tabellarischer Form aufzunehmenden Catastrationsprotocollen haben sich 
die bauverständigen Brandversicherungsinspectoren des Formulars unter X, à und 
die maschinenbauverständigen des unter X, b 
zu bedienen. 
Das dazu erforderliche schematisirte Papier wird den Brandversicherungsinspectoren von 
der Brandversicherungscommission auf Kosten der Anstalt geliefert.
	        
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