(398 )
Ist die Reclamation gegen die Werthstaxen gerichtet und beträgt die Differenz zwischen
der nach Vorstehendem zugleich zu bewirkenden eigenen Werthsangabe des Reclamanten und
der Taxe des technischen Anstaltsbeamten nicht mehr als fünf Procent der Gesammtzeitwerths-
summe, so kann die Reclamation keine Beachtung finden, da ein so geringfügiger, zwischen
zwei verschiedenen Abschätzungen sich leicht ergebender Unterschied keinen genügenden Grund
zur Anfechtung der Taxe abgiebt.
& 47. Das Reclamationsverfahren nach dem zweiten Absatze § 41 des Gesetzes wird
unter Leitung eines von der Brandversicherungscommission abzuordnenden Commissars abge-
halten. Letzterer hat einen Termin zur Vornahme der Revision anzuberaumen und dazu den
Reclamanten oder dessen Bevollmächtigten durch die Ortsverwaltungsobrigkeit in legaler Form
unter der Verwarnung vorzuladen, daß im Falle des Außenbleibens gleichwohl mit der Revi-
sion werde verfahren werden. Zugleich ist dem Reclamanten die Zuziehung oder Benennung
eines nach dem dritten Absatze § 41 des Gesetzes geeigneten Sachverständigen freizustellen.
Von der Insinuation dieser Vorladung bis zum Termintage muß eine Frist von 1 4 Tagen
innenliegen. Das Außenbleiben des Reclamanten oder dessen Bevollmächtigten beeinträchtigt
die Legalität der Revision auch in dem Falle nicht, wenn die Verhinderung am Erscheinen
ihren Grund in unverschuldeten äußeren Umständen gehabt haben sollte. Dem Reclamanten
und beziehendlich dessen Bevollmächtigten steht dagegen das Recht zu, eine einmalige Weiter-
verlegung des Revisionstermins, jedoch nicht weiter als auf höchstens 1 4 Tage, vom anberaumt
gewesenen Termintage an gerechnet, zu verlangen.
Der dießffallsige Antrag muß aber innerhalb der obengedachten, zwischen der Insinuation
der Bekanntmachung und dem Revisionstermine inneliegenden vierzehntägigen Frist, also noch
vor dem zur Revision anberaumten Termintage bei der Obrigkeit, von welcher die Vorladung
erfolgt ist, angebracht werden.
Eine Restitution gegen diese Fristversäumniß findet nicht Statt. Demnächst ist der Recla-
mant, der eine solche Verlegung des Revisionstermins verlangt, ohne Unterschied, ob die Re-
vision nachher für oder gegen ihn ausfällt, alle in Folge der Terminverlegung erwachsenen
Kosten mit Einschluß derjenigen, welche etwa für Fortkommen und an Diäten des Commissars
und der technischen Anstaltsbeamten bereits entstanden sein sollten, aus eigenen Mitteln zu
tragen verbunden.
Der von dem Commissar auf einen derartigen rechtzeitig angebrachten Antrag anderweit
anzuberaumende Termintag ist in der Art anzusetzen, daß vom Tage der Insinuation der an-
derweiten an den Reclamanten oder dessen Bevollmächtigten zu erlassenden obrigkeitlichen Vor-
ladung bis zu dem nunmehr anberaumten Termintage mindestens acht volle Tage, die ein-
fallenden Sonn= und Festtage mit eingeschlossen, dazwischen liegen. Im Uebrigen gelten auch
für diesen anderweiten Termin und dessen Bekanntmachung die oben wegen des ersten Termins
gegebenen Bestimmungen.