Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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b) vom ssten October bis 31sten März, bis zum 10ten Mai jeden Jahres unter Bei- 
fügung der betreffenden Catastrationsacten und Ortssituationspläne zu Vermeidung 
der § 46 des Gesetzes angedrohten Ordnungsstrafe bei der Brandversicherungscom— 
mission in doppelten Exemplaren einzureichen. Neue Orts= und Hauptcataster sind 
nur in Folge und nach der besonderen Anordnung der Brandversicherungscommission 
anzufertigen. 
& 52. Anstatt der besonderen Approbationsdecrete, welche bisher auf die Cataster und 
Nachträge gebracht worden sind, werden mit Eintritt der Wirksamkeit der neuen Cataster, die 
Duplicate der bei der Brandversicherungscommission geprüften und soweit nöthig berichtigten 
Cataster und Catasternachträge zum Zeichen der Approbation mit dem Abdrucke eines besonders 
dazu bestimmten Stempels versehen und in dieser Art abgestempelt an die Verwaltungsobrig- 
keiten zurückgesendet werden. 
Ergeben sich bei Prüfung der Catasternachträge Unrichtigkeiten, so hat gleichzeitig bei Rück- 
gabe der approbirten Catasternachträge und der dazu gehörigen Unterlagen 
a) die Brandversicherungscommission der Obrigkeit die zu ziehen gewesenen Erinnerungen 
zur Erledigung zuzufertigen, sowie die nachträgliche Erhebung und Berechnung der 
etwa zu wenig erhobenen, oder die Restitution und beziehendlich Verausgabung der zu- 
viel gezahlten Brandversicherungsbeiträge in der nächsten Einrechnung anzuordnen und 
Eb) die Obrigkeit von den betreffenden Eigenthümern der Versicherungsobjecte die ihnen aus- 
gehändigten Versicherungsscheine zurückzufordern und an deren Statt auf Grund der 
approbirten Catasternachträge neue Versicherungsscheine auszustellen und abzufertigen. 
53. Um Hinterziehungen der Vorschrift § 23 des Gesetzes, nach welcher die an den 
versicherten Gebäuden rc. vorkommenden Werthsverringerungen aller Art, sowie die in der 
Bauart oder Benutzung der Versicherungsobjecte eingetretenen Veränderungen rechtzeitig anzu- 
melden sind, möglichst zu verhindern, müssen die Ortspolizeiorgane von der Obrigkeit zu ge- 
höriger Aufmerksamkeit angewiesen und deshalb mit Instruction versehen werden. 
54.Zur Ausführung der erstmaligen allgemeinen Einschätzung (Classification) sämmt- 
licher bei der Landesanstalt zur Zeit der Publication des Gesetzes versicherten Gebäude und 
anderen Objecte haben die Obrigkeiten für jeden Ort ihres Bezirks ein Personalverzeichniß 
der dermaligen, mit ihren vollen Vor= und Zunamen aufzuführenden Eigenthümer der Ver- 
sicherungsgegenstände anzufertigen, auch dem Bezirksbrandversicherungsinspector auf dessen An- 
trag die auf die letzte allgemeine Catastration und die späteren Catasternachträge bezüglichen 
Acten und Situationspläne nebst jenem Personalverzeichnisse binnen 1 4 Tagen mitzutheilen. 
Der technische Bezirksbeamte hat sich hierauf der Einschätzung nach Anleitung der in der 
—Beilage unter XVII enthaltenen Anweisung zu unterziehen, das Ergebniß in den Catastrations- 
protocollen in Gemäßheit der ferneren Beilage sub XVIII nachzutragen und sodann die be-
	        
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