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im Beisein der bestellten Ortszeugen, des etwa in Folge der obrigkeitlichen Bekanntmachung
erschienenen
Feuerpolizeicommissars, oder dessen, der sonst die Löschanstalten geleitet hat, sowie
unter Zuziehung derjenigen Calamitosen oder deren Stellvertreter und beziehendlich Bevoll—
mächtigten, welche sich zur Theilnahme eingefunden haben, ins Werk zu setzen. Dabei sind
nicht nur die 6 73 gedachten Unterlagen gehörig zu berücksichtigen, sondern insbesondere auch
noch nachstehende Vorschriften zu beobachten:
1) Es ist zu erörtern, ob die Räumung der Brandstelle ordnungsmäßig erfolgt und durch
gewinnsüchtige Entfernung nicht völlig zerstörter Baumaterialien, Ausbau= und anderer
in der Versicherung begriffener Gegenstände, oder durch Zerstörung und Beschädigung
der vom Brande verschonten Versicherungsobjecte, oder einzelner Theile derselben, oder
überhaupt durch für die Landesanstalt nachtheilige Veränderung der Brandstätte dem
Verbote in § 79 des Gesetzes nicht entgegengehandelt worden ist.
Die durch dergleichen Zuwiderhandlungen der Landesanstalt zugefügten Schäden
sind abzuschätzen und bei Berechnung der Vergütung in Abzug zu bringen.
2) Mit Rücksicht auf § 71 des Gesetzes ist ferner zur Vervollständigung der vorgängigen
obrigkeitlichen Erörterungen (S 67) genau zu constatiren,
a)
*1*
ob sämmtliche zu dem betreffenden Complexe nach den Catastern und den Nach-
trägen dazu gehörige und als versichert eingetragene Gegenstände vor dem Brande
noch wirklich vorhanden und ob sie auch noch in einem versicherungsfähigen Zu-
stande gewesen sind, indem entgegengesetzten Falls dafür keine Schädenvergütung
stattfindet,
ob sich das beschädigte Versicherungsobject zur Zeit des Brandes noch in dem
Werthszustande befunden, welchen es bei der letzten Catastration gehabt hat, oder
ob dasselbe seit dieser Zeit in seinem Umfange, Bestande oder seiner baulichen
Beschaffenheit dergestalt geringer geworden, daß die in Wirkung stehende Ver-
sicherungssumme den Werth zur Zeit des Brandes übersteigt. In letzterem Falle
ist der Betrag dieser Werthsverminderung abzuschätzen und durch Abzug von den
catastrirten Neubau= und Zeitwerthssummen derjenige Bau= und Zeitwerth zu
berechnen und festzustellen, den der Gegenstand vor dem Brande wirklich noch
gehabt hat.
Um den Betrag der Zeitwerthsverminderung vermindert sich auch die bei der
Schädenregulirung zum Grunde zu legende Versicherungssumme.
) Ob eine nach § 8 des Gesetzes verbotene Versicherung besteht, was durch Vergleich-
ung der Catastrationsprotocolle 2c. mit den über die mit Privatfeuerversicherungs-
anstalten abgeschlossenen Versicherungen bei der Obrigkeit aufbewahrten Declara-
tionen und Policen festzustellen ist.