Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Beschädigungen in Betracht, mit Ausschluß aller derjenigen Schäden, welche durch das 
Feuer selbst und auf andere Weise entstanden sind. 
Bei der Abschätzung ist auch lediglich der Zustand, in welchem sich die beschädigten 
Gegenstände vor dem Brande befunden haben und ihr darnach zu bemessender Zeitwerth 
zu berücksichtigen, sowie der Werth der vorhandenen, zur Wiederverwendung noch brauch- 
baren Baumaterialien in Abzug zu bringen. 
9) Das vom technischen Beamten nach § 83 des Gesetzes aufzunehmende Protocoll hat 
das Gesammtergebniß der nach Vorstehendem angestellten Erörterungen, namentlich die 
Resultate der Abschätzung der Schäden, die Bekanntmachung der Würderungsergebnisse 
und die von den Calamitosen abgegebenen Erklärungen zu enthalten. Die Würder- 
ungsergebnisse selbst sind in der als Theil des vorgedachten Protocolls zu betrachtenden 
Tabelle (Beilage sub XXI) zusammen zu stellen. 
In Fällen, wo von einem Brande mehrere Gebäude betroffen worden, oder wo 
eine Veränderung mit der Baustelle in Frage kommt, ist nicht nur über die Lage der 
total zerstörten, oder partial beschädigten Gebäude und die den neu zu errichtenden 
Gebäuden zu gebende Stellung eine unter Berücksichtigung der nächsten Umgebungen 
anzufertigende Situationszeichnung, sondern auch das technische Gutachten über den 
beim Wiederaufbaue zu befolgenden Bauplan beizufügen. Das Protocoll ist nebst den 
Brandschädenacten und den sonst von der Obrigkeit erhaltenen Unterlagsacten längstens 
am zweiten Tage nach der vollzogenen Würderung an die Obrigkeit zum Abgange 
zu bringen. 
& 76. Da die Brandentschädigung unter der Bedingung geleistet wird, daß das Gebäude, 
für welches die Vergütung zu gewähren ist, in der Regel auf dem Grundstücke, zu dem es 
gehört und so wiederhergestellt wird, daß es dem abgebrannten Gebäude dem Umfange, Wesen 
und Zwecke nach gleichsteht, so ist nach den Angaben des Calamitosen darüber und über die 
etwa beabsichtigten Bauveränderungen, wo möglich sogleich bei der Schädenwürderung das 
Nöthige über die Bauart des Gebäudes, die Entfernung desselben von anderen 2c. festzustellen 
und im tabellarischen Theile des Schädenwürderungsprotocolls, unter Berücksichtigung der Vor- 
schriften §§# 92 fg. des Gesetzes, zu bemerken. 
#& 77, Ist weder der Calamitose noch dessen Stellvertreter bei der Schädenwürderung 
zugegen gewesen, so hat die Ortsverwaltungsobrigkeit dem außengebliebenen Calamitosen auf 
seine Kosten sofort nach Empfang des Schädenwürderungsprotocolls den ihn betreffenden Theil 
desselben in beglaubter Abschrift unter der Verwarnung zuzufertigen und legal insinuiren zu 
lassen, daß, wenn binnen der in § 84 des Gesetzes vorgeschriebenen dreitägigen Frist eine ent- 
gegengesetzte Erklärung nicht eingehe, die Würderung und Feststellung der Schädenvergütung 
für genehmigt zu betrachten und eine spätere Reclamation nicht zu beachten sei. 
1802. 58
	        
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