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Beschädigungen in Betracht, mit Ausschluß aller derjenigen Schäden, welche durch das
Feuer selbst und auf andere Weise entstanden sind.
Bei der Abschätzung ist auch lediglich der Zustand, in welchem sich die beschädigten
Gegenstände vor dem Brande befunden haben und ihr darnach zu bemessender Zeitwerth
zu berücksichtigen, sowie der Werth der vorhandenen, zur Wiederverwendung noch brauch-
baren Baumaterialien in Abzug zu bringen.
9) Das vom technischen Beamten nach § 83 des Gesetzes aufzunehmende Protocoll hat
das Gesammtergebniß der nach Vorstehendem angestellten Erörterungen, namentlich die
Resultate der Abschätzung der Schäden, die Bekanntmachung der Würderungsergebnisse
und die von den Calamitosen abgegebenen Erklärungen zu enthalten. Die Würder-
ungsergebnisse selbst sind in der als Theil des vorgedachten Protocolls zu betrachtenden
Tabelle (Beilage sub XXI) zusammen zu stellen.
In Fällen, wo von einem Brande mehrere Gebäude betroffen worden, oder wo
eine Veränderung mit der Baustelle in Frage kommt, ist nicht nur über die Lage der
total zerstörten, oder partial beschädigten Gebäude und die den neu zu errichtenden
Gebäuden zu gebende Stellung eine unter Berücksichtigung der nächsten Umgebungen
anzufertigende Situationszeichnung, sondern auch das technische Gutachten über den
beim Wiederaufbaue zu befolgenden Bauplan beizufügen. Das Protocoll ist nebst den
Brandschädenacten und den sonst von der Obrigkeit erhaltenen Unterlagsacten längstens
am zweiten Tage nach der vollzogenen Würderung an die Obrigkeit zum Abgange
zu bringen.
& 76. Da die Brandentschädigung unter der Bedingung geleistet wird, daß das Gebäude,
für welches die Vergütung zu gewähren ist, in der Regel auf dem Grundstücke, zu dem es
gehört und so wiederhergestellt wird, daß es dem abgebrannten Gebäude dem Umfange, Wesen
und Zwecke nach gleichsteht, so ist nach den Angaben des Calamitosen darüber und über die
etwa beabsichtigten Bauveränderungen, wo möglich sogleich bei der Schädenwürderung das
Nöthige über die Bauart des Gebäudes, die Entfernung desselben von anderen 2c. festzustellen
und im tabellarischen Theile des Schädenwürderungsprotocolls, unter Berücksichtigung der Vor-
schriften §§# 92 fg. des Gesetzes, zu bemerken.
#& 77, Ist weder der Calamitose noch dessen Stellvertreter bei der Schädenwürderung
zugegen gewesen, so hat die Ortsverwaltungsobrigkeit dem außengebliebenen Calamitosen auf
seine Kosten sofort nach Empfang des Schädenwürderungsprotocolls den ihn betreffenden Theil
desselben in beglaubter Abschrift unter der Verwarnung zuzufertigen und legal insinuiren zu
lassen, daß, wenn binnen der in § 84 des Gesetzes vorgeschriebenen dreitägigen Frist eine ent-
gegengesetzte Erklärung nicht eingehe, die Würderung und Feststellung der Schädenvergütung
für genehmigt zu betrachten und eine spätere Reclamation nicht zu beachten sei.
1802. 58