Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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8 78. Auf gesetzlich zulässige Reclamationen gegen die Schädenwürderung findet das 
oben §& 47 vorgeschriebene Verfahren mit der Modification analoge Anwendung, daß an die 
Stelle der dort gedachten Frist von 1 4 Tagen eine dergleichen von nur 8 Tagen tritt. Bei 
den dießfallsigen Localerörterungen und Verhandlungen ist namentlich mit zu constatiren, ob 
der bei der ersten Schädenwürderung vorgefundene Schaden später nicht etwa durch den Be- 
theiligten oder dritte Personen absichtlich oder aus Fahrlässigkeit vergrößert worden ist. 
§ 79. Gehen der Brandversicherungscommission gegen die Richtigkeit der Schäden- 
würderung Bedenken bei, so hat sie die Revision binnen drei Tagen, vom nächsten Tage nach 
Eingang des Brandschädenberichts § 80 an gerechnet, anzuordnen. Im Uebrigen kommen 
auch in diesem Falle die Vorschriften §& 47 und 78 in Anwendung. 
& 80. Der Hauptbrandschädenbericht, welchen die Ortsverwaltungsobrigkeit nach § 86 
des Gesetzes an die Brandversicherungscommission zu erstatten hat und die demselben beizu- 
fügenden, sämmtliche Verhandlungen enthaltenden Brandschädenacten sind derartig abzufassen 
und einzurichten, daß daraus im Allgemeinen Alles hervorgeht, was zur Begründung einer 
Entschließung über die Festsetzung und Anweisung der aus der Brandversicherungscasse zu 
gewährenden Entschädigungen aller Art, Spritzenprämien, außerordentlichen Belohnungen rc. 
und anderen wegen Verwendung der Immobiliarbrandschädenvergütungen oder sonst in der 
einen oder anderen Beziehung nöthigen Anordnungen erforderlich ist. Insbesondere ist dabei 
noch Folgendes zu beachten: 
1) Die § 73 gedachten Acten müssen nicht nur das Schädenwürderungsprotocoll, sondern 
auch die Situationszeichnung und das über den Wiederaufbau abgegebene technische 
Gutachten in der Urschrift enthalten. 
2) Dem Berichte ist außer den Acten unter 1 und den Acten über die betreffenden Ver- 
sicherungen eine auf Grund des Schädenwürderungsprotocolls nach dem Schema unter 
XXII auszufertigende Schädentabelle beizufügen. Die darin angegebenen Namen der 
Eigenthümer der beschädigten Gebäude 2c. müssen mit den Namen im Grund= und 
Hypothekenbuche übereinstimmen und die Obrigkeit hat, daß dieß der Fall, zu at- 
testiren. 
3) Es ist ferner anzugeben, ob und wie lange die Calamitosen und andere Bewohner der 
beschädigten Gebäude das Mobiliar bei Privatfeuerversicherungsanstalten, ingleichen bei 
welchen und wie hoch versichert haben und ob sich bei den dießfallsigen Erörterungen 
eine verbotswidrige Versicherung herausgestellt hat. Die die betreffenden Duplicate 
der Declarationen, Policen 2c. enthaltenden Acten sind beizufügen. 
4) Ueber die auf Grund § 77 des Gesetzes beanspruchten Entschädigungen, sowie über 
die Höhe der aus der Brandversicherungscasse zu gewährenden dießfallsigen Vergüt- 
ungen, sowie über die nach § 117 des Gesetzes etwa zu bewilligenden Spritzenprä-
	        
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