Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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g 82. Bevor die Ortsverwaltungsobrigkeit die ihr zugehenden, von der Brandversicherungs— 
commission nach § 88 des Gesetzes über die Schädenvergütungen ausgestellten Certificate zur 
Realisirung gültig macht und dem Calamitosen aushändigt, hat dieselbe sich von der Erfüllung 
der in 6 87 des Gesetzes vorgeschriebenen Bedingungen der Auszahlung der Vergütungen die 
nöthige Ueberzeugung zu verschaffen und wenn es sich dabei um ein sachverständiges Gutachten 
handelt, den Bezirksbrandversicherungsinspector darum anzugehen, welchem zugleich die Ueber- 
wachung der vollständigen Verwendung der Vergütungsgelder zu den in den Certificaten ange- 
gebenen Baulichkeiten obliegt. 
3. Bei Abtretung von Vergütungsgeldern hat die Obrigkeit des Brandortes die Ver- 
hältnisse, unter welchen dergleichen überhaupt nach § 97 jet. 9 4 des Gesetzes zulässig sind, 
vor der Berichtserstattung an die Brandversicherungscommission sorgfältig zu erörtern, nament- 
lich auch den Nachweis über die Art und Weise des beabsichtigten Baues und dessen anschlags- 
mäßigen Aufwand, sowie über die Baugenehmigung Seiten der Verwaltungsbehörde des Ces- 
sionars zu erfordern. Der eventuell verabredete Abtretungsvertrag ist von den Betheiligten, 
auf legale Weise vollzogen, zu den betreffenden Acten zu bringen. Die erforderliche Com- 
munication mit der betreffenden Regierungsbehörde geschieht durch die Brandversicherungs- 
commission. 
#4. Bei erfolgter Genehmigung der Abtretung wird die Brandversicherungscommis- 
sion die Vergütungscertificate der Verwaltungsbehörde des Cessionars zufertigen oder durch die 
Obrigkeit des Brandortes zugehen lassen. 
Dem Cessionar dürfen dieselben aber nicht eher ausgeantwortet werden, als bis die Be- 
friedigung des Cedenten nachgewiesen worden ist und die § 87 des Gesetzes und § 82 dieser. 
Verordnung angegebenen Voraussetzungen der Zahlbarkeit eingetreten sind. 
#85. In Vollziehung der Bestimmung § 98 des Gesetzes ist von dem technischen 
Beamten bei der Catastration der für die abgebrannten oder beschädigten wiederhergestellten 
Versicherungsobjecte auf Grund der Brandschädenacten zu constatiren, ob eine vollständige 
Verwendung der bewilligten Vergütungsgelder zu dem angewiesenen Zwecke statt- 
gefunden hat und das Resultat mit Angabe der etwa unverwendet gebliebenen Summe in dem 
neuen Catastrationsprotocolle unter der betreffenden Brandcatasternummer zu bemerken. Bei 
der über die Verwendung dieser Vergütungsgelder aufzustellenden Berechnung sind bei Gebäu- 
den in dem Falle, daß hierzu ganz oder theilweise neuer Grund zu legen gewesen und von 
den vorhandenen Grundmauern beim Aufbaue der neuen Gebäude kein Gebrauch hat gemacht 
werden können, die neuen Gründungsmauern mit zu berücksichtigen. 
Im Falle einer nicht vollständigen Verwendung der Vergütungsgelder hat die Ortsver- 
waltungsbehörde obige Berechnung dem betreffenden Calamitosen zur Erklärung vorzulegen, 
von demselben die Zurückerstattung der unverwendet gebliebenen Summe zu fordern, den Be-
	        
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