Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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trag einzuheben und mittelst Lieferscheins an die Brandversicherungscasse abzuliefern, auch den 
Erfolg gleichzeitig der Brandversicherungscommission, unter Beifügung der einschlagenden Acten, 
zu berichten. 
6 86. Wird die Brandstätte nach § 100 des Gesetzes in die Caducität versetzt und die 
Versicherungssumme im Cataster abgeschrieben, so hat die Verwaltungsobrigkeit des Brandortes 
die Brandschädenvergütungscertificate an die Brandversicherungscommission wieder zurück- 
zusenden. 
87. Wird nach größeren Bränden die Aufstellung eines Bauplanes nothwendig, so 
hat die Ortsverwaltungsobrigkeit, als Localbaupolizeibehörde, für sofortige Aufnahme eines 
geometrischen Situationsplanes Sorge zu tragen und in Ermangelung eines dazu geeigneten 
Technikers wegen Abordnung eines solchen an die Brandversicherungscommission zu berichten. 
Im Falle jedoch (§& 101 bismit 115 des Gesetzes) von der Gemeinde zur Ausführung eines solchen 
Neubauplans eine Beihülfe aus der Brandversicherungscasse oder aus Staatsmitteln in Anspruch 
genommen werden sollte, ist der Aufstellung des Bauplans Anstand zu geben und zunächst Be- 
richt an die Brandversicherungscommission zu erstatten und weitere Anordnung abzuwarten. 
Ueber die in einem solchen Falle zu treffenden Maaßregeln hat sich die Brandversicherungs- 
commission mit der betreffenden Kreisdirection im Wege sofortiger Vernehmung zu verständigen. 
Tritt dabei Meinungsverschiedenheit ein, so ist hierüber von der Kreisdirection Vortrag an das 
Ministerium des Innern zu erstatten. 
Der Kreisdirection liegt auch die erforderliche Vortragserstattung an das Ministerium in 
den § 115 des Gesetzes erwähnten Fällen ob. 
Für die Aus= und Durchführung des festgestellten Bauplans ist zunächst die Localbau- 
polizeibehörde verantwortlich, es sind jedoch auch die etwa von der Kreisdirection und der 
Brandversicherungscommission in der Angelegenheit bestellten Commissare ebenso berechtigt als 
verpflichtet, die Befolgung des Bauplans zu überwachen. 
§88. Die Feuerlöschcasse, welche nach 6 116 des Gesetzes von jeder Gemeinde und 
beziehendlich jedem Feuerlöschverbande gehalten werden muß, ist von der Gemeindecasse getrennt, 
jedoch unter analoger Anwendung der auf letztere sich beziehenden gesetzlichen Vorschriften zu 
verwalten und darüber jährlich Rechnung abzulegen. 
Wo ein Feuerlöschverband aus mehreren Gemeinden, oder aus Gemeinden und exemten 
Grundstücken besteht, hat die Gemeindeobrigkeit des Orts, an welchem sich das dem Verbande 
zugehörige Feuerlöschgeräthe befindet, über die Verwaltung der Casse die den Verhältnissen 
entsprechende Regulirung zu treffen. 
# 9. Aus dieser Casse sind namentlich nicht nur die Kosten zur Beschaffung, Unter- 
haltung und Ergänzung des eigenen, communlichen Feuerlöschgeräthes zu bestreiten, sondern 
auch die Schäden zu vergüten, welche an dem den Mitgliedern der Gemeinde oder des Feuer-
	        
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