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trag einzuheben und mittelst Lieferscheins an die Brandversicherungscasse abzuliefern, auch den
Erfolg gleichzeitig der Brandversicherungscommission, unter Beifügung der einschlagenden Acten,
zu berichten.
6 86. Wird die Brandstätte nach § 100 des Gesetzes in die Caducität versetzt und die
Versicherungssumme im Cataster abgeschrieben, so hat die Verwaltungsobrigkeit des Brandortes
die Brandschädenvergütungscertificate an die Brandversicherungscommission wieder zurück-
zusenden.
87. Wird nach größeren Bränden die Aufstellung eines Bauplanes nothwendig, so
hat die Ortsverwaltungsobrigkeit, als Localbaupolizeibehörde, für sofortige Aufnahme eines
geometrischen Situationsplanes Sorge zu tragen und in Ermangelung eines dazu geeigneten
Technikers wegen Abordnung eines solchen an die Brandversicherungscommission zu berichten.
Im Falle jedoch (§& 101 bismit 115 des Gesetzes) von der Gemeinde zur Ausführung eines solchen
Neubauplans eine Beihülfe aus der Brandversicherungscasse oder aus Staatsmitteln in Anspruch
genommen werden sollte, ist der Aufstellung des Bauplans Anstand zu geben und zunächst Be-
richt an die Brandversicherungscommission zu erstatten und weitere Anordnung abzuwarten.
Ueber die in einem solchen Falle zu treffenden Maaßregeln hat sich die Brandversicherungs-
commission mit der betreffenden Kreisdirection im Wege sofortiger Vernehmung zu verständigen.
Tritt dabei Meinungsverschiedenheit ein, so ist hierüber von der Kreisdirection Vortrag an das
Ministerium des Innern zu erstatten.
Der Kreisdirection liegt auch die erforderliche Vortragserstattung an das Ministerium in
den § 115 des Gesetzes erwähnten Fällen ob.
Für die Aus= und Durchführung des festgestellten Bauplans ist zunächst die Localbau-
polizeibehörde verantwortlich, es sind jedoch auch die etwa von der Kreisdirection und der
Brandversicherungscommission in der Angelegenheit bestellten Commissare ebenso berechtigt als
verpflichtet, die Befolgung des Bauplans zu überwachen.
§88. Die Feuerlöschcasse, welche nach 6 116 des Gesetzes von jeder Gemeinde und
beziehendlich jedem Feuerlöschverbande gehalten werden muß, ist von der Gemeindecasse getrennt,
jedoch unter analoger Anwendung der auf letztere sich beziehenden gesetzlichen Vorschriften zu
verwalten und darüber jährlich Rechnung abzulegen.
Wo ein Feuerlöschverband aus mehreren Gemeinden, oder aus Gemeinden und exemten
Grundstücken besteht, hat die Gemeindeobrigkeit des Orts, an welchem sich das dem Verbande
zugehörige Feuerlöschgeräthe befindet, über die Verwaltung der Casse die den Verhältnissen
entsprechende Regulirung zu treffen.
# 9. Aus dieser Casse sind namentlich nicht nur die Kosten zur Beschaffung, Unter-
haltung und Ergänzung des eigenen, communlichen Feuerlöschgeräthes zu bestreiten, sondern
auch die Schäden zu vergüten, welche an dem den Mitgliedern der Gemeinde oder des Feuer-