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löschverbandes zugehörigen Privatfeuerlöschgeräthe durch den Gebrauch beim Löschen eines
Brandes entstanden sind.
Es ist die Brandversicherungscommission ermächtigt, unbemittelten Gemeinden zur Wieder-
anschaffung ihrer beim Gebrauche zum Löschen von Bränden beschädigten, oder vernichteten
Fahrspritzen und Zubringer, im Falle der Unzulänglichkeit der Ortsfeuerlöschcasse, Vorschüsse
oder nach Umständen auch Beihülfen aus der Brandversicherungscasse zu gewähren.
Dergleichen Gesuche sind bei der Ortsverwaltungsobrigkeit anzubringen und von dieser,
unter Beifügung der letzten Feuerlöschcassenrechnung, ingleichen der Nachweisung der Hülfs-
bedürftigkeit der petirenden Gemeinde mit gleichzeitiger Eröffnung ihres Gutachtens der Brand-
versicherungscommission einzuberichten.
90. In die Feuerlöschcasse fließen die in den 69§ 116, 137, 138 und 139 des
Gesetzes gedachten Antheile von den Brandversicherungsbeiträgen, den Geldstrafen, den ver-
fallenen Entschädigungssummen und den Prämiengeldern, ferner die § 99 dieser Verordnung
bemerkten antheiligen Spritzenprämien, sowie die sonstigen derselben statutarisch und ortsher-
kömmlich zugewiesenen Einnahmen.
Reichen diese Mittel zur Bestreitung des 6 116 des Gesetzes bemerkten Aufwandes nicht
aus, so ist das Fehlende von der Gemeinde, oder dem Feuerlöschverbande in anderer Weise
aufzubringen.
& 9. Solche Besitzer von Ritter= oder anderen Gütern, Fabriken rc., welche aus eigenen
Mitteln eine Fahrfeuerspritze nebst vollständigem Zubehöre an Löschrequisiten zum gemeinnützigen
Gebrauche unterhalten und sich einer Gemeinde oder einem Feuerlöschverbande nicht anschließen,
beziehen gegen Wegfall aller weiteren Ansprüche auf Vergütung der an diesem ihren Feuer-
löschgeräthe entstehenden Schäden ebenfalls den §§ 116 und 139 des Gesetzes geordneten
einprocentigen Betrag der von ihren eigenen Immobilien und Mobilien zu entrichtenden Brand-
versicherungsbeiträge und Prämiengelder und haben denselben gegen ihre Ouittung bei der
Ortsverwaltungsobrigkeit zu erheben.
Bestehen dagegen zwischen den vorgedachten Spritzeninhabern und der Ortsgemeinde oder
dem betreffenden Feuerlöschverbande wegen der Unterhaltung ihres Löschgeräthes besondere Ver-
einbarungen und gegenseitige Verpflichtungen, so ist über die Vertheilung jenes Procentbeitrags
durch die Obrigkeit ein dem dießfallsigen Vertrage entsprechendes Uebereinkommen zu vermitteln,
und, wenn dieß nicht gelingt, die Entscheidung der vorgesetzten Behörde einzuholen.
§ 92. Die Quittungen über die nach § 116 des Gesetzes von den Brandversicherungs-
beiträgen entfallenden einprocentigen Aversionalentschädigungen müssen jedesmal im Namen der
betreffenden Gemeinde oder des betreffenden Feuerlöschverbandes ausgestellt und von dem Vor-
stande vollzogen, in dem § 91 gedachten Falle aber von dem Spritzeninhaber selbst unter-
schrieben sein; dieselben sind von der Ortsverwaltungsobrigkeit zu beglaubigen und der Ein-