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ältesten 2c.), welcher am Brandorte sich anwesend befindet, Erkundigung einzuziehen, ob daran
Beschädigungen oder Verluste vorgekommen sind, für welche nach § 117 des Gesetzes eine
Vergütung in Anspruch genommen werden kann.
Ist dieß der Fall und wird Vergütung verlangt, so ist, falls die Obrigkeit sich am Orte
befindet, von dieser, außerdem von dem Feuerpolizeicommissar, oder, wer sonst Obigem nach
die Vorerörterung anzustellen gehabt hat, der Schaden, wo möglich unter Zuziehung eines sach-
verständigen Gewerbtreibenden (Schlosser, Schmidt rc.) festzustellen und über den Befund ein
schriftliches Zeugniß in zwei gleichlautenden Exemplaren auszustellen, davon eines dem Führer
der ausländischen Löschmannschaft auszuhändigen, das andere aber zu den Brandschädenacten
zu nehmen und der Obrigkeit, wenn diese die Schädenbesichtigung nicht selbst geleitet hat,
binnen 3 Tagen zuzustellen.
Binnen längstens 6 Wochen, vom nächsten Tage des Brandes an gerechnet, ist die Wieder-
herstellung oder der Ersatz der Obigem nach constatirten Schäden und Verluste durch quittirte
Handwerkerrechnungen bei der Obrigkeit des Brandortes nachzuweisen, worauf letztere beziehend-
lich nach vorheriger Attestation dieser Belege durch Denjenigen, welcher das obige Zeugniß aus-
gestellt hat, sowie nach Prüfung und Feststellung der Handwerkerrechnungen durch den Bezirks-
brandversicherungsinspector ein Schädenverzeichniß aufzustellen und solches mit Beifügung der
Acten binnen 1 4 Tagen nach Ablauf der vorgedachten sechswöchigen Frist bei der Brand-
versicherungscommission einzureichen hat.
& 102. Gesuche um Gewährung von Beihülfen aus der Brandversicherungscasse zu
baulichen Herstellungen der § 118 des Gesetzes gedachten Art sind bei der Ortsverwaltungs-
obrigkeit anzubringen, von dieser, wenn und soweit sie nicht dieselben nach den maaßgebenden
Vorschriften als zur Berücksichtigung ungeeignet befindet und daher selbst sofort zurückweist, zu
sammeln und in übersichtlicher tabellarischer Form mit Eröffnung ihres Gutachtens Ende der
Monate März, Juni, September und December jeden Jahres der Brandversicherungs-
commission vorzutragen. Da dergleichen Gesuche jedoch nur insoweit Berücksichtigung finden
können, als der Stand der Brandversicherungscasse es gestattet, was sich erst aus dem Ab-
schlusse der Jahresrechnung beurtheilen läßt, so ist auch die Entschließung auf dergleichen im
Laufe des Jahres eingegangene Gesuche in der Regel erst nach Ablauf des Jahres zu er-
warten.
Bauveränderungen dieser Art, welche vor Eingang der Entschließung der Brandver-
sicherungscommission in Ausführung gebracht, oder in Angriff genommen werden, können eben-
sowenig als solche Fälle Berücksichtigung finden, in denen der Eigenthümer der betreffenden
Gebäude bei Ausführung seines Bauvorhabens nach den einschlagenden bau= und feuerpelizei-
lichen Vorschriften ohnehin zur Herstellung harter Dachung und Brandgiebel verpflichtet ist.
Uebrigens hat der Antragsteller seinem Gesuche um Bewilligung derartiger Beihülfen
jederzeit eine vollständige Situationszeichnung beizufügen, aus welcher die Stellung, Ent-
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