Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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fernung, Bau= und Bedachungsart der Gebäude des Petenten und die der nächsten Umgebungen 
unter sich genau hervorgeht. 
8 103. Auf Ausführung der § 119 des Gesetzes bezeichneten Sicherheitsmaaßregeln 
kann sowohl von den betheiligten Grundbesitzern, als von der Gemeinderertretung oder der 
Ortsverwaltungsbehörde angetragen werden. Von Letzterer ist in jedem solchen Falle zunächst 
an die Brandversicherungscommission zu berichten. Es ist jedoch die Letztere auch ohne einen 
solchen Antrag berechtigt, sobald es das Interesse der Landesimmobiliar-Brandversicherungsanstalt 
erheischt, in der vorgezeichneten Richtung Einleitung zu treffen und auf die successive Durch- 
führung der zur Verhütung umfänglicher Brände nöthigen baulichen Vorkehrungen hinzu- 
wirken. 
Sie hat aber in allen solchen Fällen sich mit der betreffenden Kreisdirection in Ver- 
nehmung zu setzen und mit derselben gemeinschaftlich durch beiderseits zu bestellende Commissare 
mit den Betheiligten zu verhandeln und den vorgeschriebenen, zuletzt dem Ministerium des 
Innern zur Genehmigung vorzulegenden Bauplan feststellen zu lassen. 
104. Die Ortsverwaltungsobrigkeiten haben in den 9§ 121 und 122 des Ge- 
setzes gedachten Fällen, ohne eine besondere Anordnung dazu abzuwarten, die in ihrer Ver- 
wahrung befindlichen Brandschädenvergütungscertificate so lange innen zu behalten, bis die von 
ihnen einzuholende Genehmigung der Brandversicherungscommission zur Aushändigung der 
Certificate ertheilt worden ist. 
& 105. Der Brandversicherungscommission dagegen liegt sowohl in diesen, als in den 
& 123 und 125 des Gesetzes bemerkten Fällen in Vertretung der Landesimmobiliar- 
Brandversicherungsanstalt ob, die derselben zustehenden Schädenansprüche geltend zu machen und, 
da nöthig, der Anstalt einen Actor zu bestellen. 
106. Nach Eintritt der in I6 127 und 128 des Gesetzes vorgeschriebenen Ver- 
jährungsfristen hat die Ortsverwaltungsobrigkeit ohne besondere Anordnung die Betheiligten 
von dem Ablaufe dieser Fristen in Kenntniß zu setzen und die betreffenden Certificate an die 
Brandversicherungscommission zur Abschreibung der darin angegebenen Beträge beim Brand- 
cassenrechnungswerke berichtlich einzusenden. 
6 107. Zum Zwvecke einer künftigen Revision der Grundsätze der Beitragsclassification 
und der dazu gehörigen Tabellen ist von der Brandversicherungscommission für Herstellung 
und Fortführung einer genauen und vollständigen Statistik der Brände, ihrer Entstehungs- 
ursachen, ihres Umfanges und des Verhältnisses derselben zu den einzelnen Gebäudeclassen 
Sorge zu tragen und zwar dergestalt, daß zugleich ein sicherer Nachweis des Beitrags= und 
Entschädigungsverhältnisses sowohl für jede einzelne Beitragsclasse, als insbesondere auch für 
die nur versicherungsfähigen gewerblichen und landwirthschaftlichen Betriebsgegenstände mit Un- 
terscheidung der verschiedenen Gewerbsbranchen erlangt wird.
	        
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