Object: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Feuerlöschwesen 247 
Vornahme von Revisionen sind event. die Bezirksvertreter des Landes- 
ausschusses oder sonst geeignete Sachverständige zuzuziehen (MV0. 
vom 7. April 1900, 24. Juli 1901 und 16. Juni 1902, SWB. 
Jahrg. 1900 S. 113, Jahrg. 1901 S. 185, Jahrg. 1902 S. 161, 
Fischer XXI 325 und, soweit hierdurch nicht erledigt oder sonst ver- 
altet, Dorffeuerordnung vom 18. Febr. 1775 Kap. I §§ 3—12, Instr. 
vom 23. Aüärz 1836 S. 76 8§ 9—13). Die JF. sind, soweit sie nicht 
durch freiwillige Feuerwehren übernommen werden, als persönliche 
Gemeindeleistungen (s. d. XII) zu betrachten, bei denen im Interesse 
der Ortssicherheit Stellvertretung und Geldzahlung ausgeschlossen werden 
kann. Das Aähere ist in der Feuerlöschordnung (unten III) zu be- 
stimmen (RStO. § 29, RLGO. 8 24 9). Die ortsgesetzliche Bestimmung, 
daß die vom F. Befreiten eine nach Verhältnis ihres Einkommens zu 
bemessende Steuer an die Feuerlöschkasse zu entrichten haben, wider- 
streitet dem § 29 der RStO.; dagegen ist es zulässig, zu bestimmen, 
daß diese Personen, soweit sie die zur Dienstleistung erforderliche Be- 
fähigung besitzen und von der ihnen zugestandenen Befreiung Gebrauch 
machen, einen bestimmten Geldbeitrag zu entrichten haben (MWO. vom 
2. Mai 1881, Fischer II 274). Zur Unterstützung und Hebung des F. 
besteht der Feuerwehrfonds (s. d.) Der Grad der den einzelnen 
Feuerwehren gegebenen Organisation ist zugleich für die Höhe der 
Anteile maßgebend, die den Feuerlöschkassen (s. u. VI) von den Ver- 
sicherungsbeiträgen zu gewähren sind. Für ausgezeichnete Leistungen 
beim Löschen können, abgesehen von den Spritzenprämien (s. d.), von 
der Brandversicherungskammer außerordentliche Belohnungen gewährt 
werden. Zu diesem Zwecke sind in der unmittelbar nach stattgehabtem 
Brande aufzunehmenden Miederschrift die Personen, die sich hierbei 
ausgezeichnet haben, unter ausführlicher Angabe ihrer Leistungen, sowie 
die Leiter der Löschanstalten namentlich aufzuführen. Anträge auf 
Belohnung sind bei Verlust binnen 8 Tagen vom Tage des Brandes 
bei der Verwaltungsbehörde des Brandortes anzubringen (Ges. vom 
13. Okt. 1886 S. 213, 240 §88 138, 148b, ABVO. vom 18. Nov. 1876 
S. 509 §§ 511, 3, 831). Ubungen der Feuerwehren können an Sonn- 
und Feiertagen bis ½2 Stunde vor Beginn des Vormittagsgottes- 
dienstes gestattet werden (ABO. vom 10. Sept. 1870 S. 317 § 11). 
Auszüge mit Musik sind dagegen erst nach dem Vormittagsgottesdienste 
gestattet; für hierauf gerichtete Gesuche sind Kosten nicht in Ansatz zu 
bringen (MVO. vom 26. Mai 1882, 20. Juni 1882, 18. Okt. 1884 
und 24. Mai 1888, Fischer III 326, IX 284). Die Verleihung ordens- 
ähnlicher Abzeichen (s. d.) an Feuerwehrleute ist den Stadträten nicht 
gestattet; dagegen ist durch VBO. vom 11. Mla#i 1885 S. 46 ein Ehren- 
zeichen für Mitglieder freiwilliger Feuerwehren gestiftet worden, das 
im Namen des Königs nach ununterbrochener 25 jähriger Mitgliedschaft 
verliehen wird und den allgemeinen Bestimmungen über Orden (s. d.) 
unterliegt. In die 25 jährige Dienstzeit ist auch die Zeit des aktiven
	        
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