Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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30sten November 1843, die Theilbarkeit des Grundeigenthums betreffend — abgeändert 
worden sind, die einschlagenden Vorschriften dieser späteren Gesetze, sind anwendbar auf den 
Bau einer von der Station Priestewitz der Leipzig-Dresdener Eisenbahn nach der Stadt Großen- 
hain anzulegenden zweigeleisigen, auf den Betrieb mit Dampfkraft bemessenen Eisenbahn. 
§. Der Eintritt der Wirksamkeit dieses Gesetzes wird im Verordnungswege bestimmt. 
&# 3. Mit Ausführung dieses Gesetzes ist Unser Ministerium des Innern beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel bei- 
drucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 26sten Februar 1862. 
Johann. 
6 Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
  
MÆ 15) Verordnung, 
die Erbauung einer Eisenbahn von Priestewitz nach Großenhain betreffend; 
vom 26sten Februar 1862. 
Auf Grund von g8 2 und 3 des Gesetzes, die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbau- 
ung einer Eisenbahn von Priestewitz nach Großenhain betreffend, vom heutigen Tage, wird 
von dem Ministerium des Innern Nachstehendes verordnet: 
&1. Die Bestimmungen im §& 1 des nurgedachten Gesetzes treten für die Eisenbahn- 
anlage von der Station Priestewitz der Leipzig-Dresdener Eisenbahn nach der Stadt Großenhain 
mit der Publication gegenwärtiger Verordnung in Wirksamkeit. 
§ 2. Bei der Expropriation selbst und rücksichtlich der dabei von der Straßenbaucommis- 
sion des Gerichtsamtsbezirks Großenhain und den Taxatoren zu befolgenden Grundsätze ist 
denjenigen Bestimmungen allenthalben nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum 
Gesetze vom Zten Juli 1835 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1835, Seite 374 fg.), 
sowie beziehendlich in den zu deren Erläuterung ergangenen Verordnungen vom 1 4ten März 
1836 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1836, Seite 72) und vom öten März 
1844 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1844, Seite 122) enthalten sind. 
§& 3. Bei dem Bahnbaue werden nach Maaßgabe der genehmigten Detailpläne die 
Fluren von
	        
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