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30sten November 1843, die Theilbarkeit des Grundeigenthums betreffend — abgeändert
worden sind, die einschlagenden Vorschriften dieser späteren Gesetze, sind anwendbar auf den
Bau einer von der Station Priestewitz der Leipzig-Dresdener Eisenbahn nach der Stadt Großen-
hain anzulegenden zweigeleisigen, auf den Betrieb mit Dampfkraft bemessenen Eisenbahn.
§. Der Eintritt der Wirksamkeit dieses Gesetzes wird im Verordnungswege bestimmt.
3. Mit Ausführung dieses Gesetzes ist Unser Ministerium des Innern beauftragt.
Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel bei-
drucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 26sten Februar 1862.
Johann.
6 Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust.
MÆ 15) Verordnung,
die Erbauung einer Eisenbahn von Priestewitz nach Großenhain betreffend;
vom 26sten Februar 1862.
Auf Grund von g8 2 und 3 des Gesetzes, die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbau-
ung einer Eisenbahn von Priestewitz nach Großenhain betreffend, vom heutigen Tage, wird
von dem Ministerium des Innern Nachstehendes verordnet:
&1. Die Bestimmungen im §& 1 des nurgedachten Gesetzes treten für die Eisenbahn-
anlage von der Station Priestewitz der Leipzig-Dresdener Eisenbahn nach der Stadt Großenhain
mit der Publication gegenwärtiger Verordnung in Wirksamkeit.
§ 2. Bei der Expropriation selbst und rücksichtlich der dabei von der Straßenbaucommis-
sion des Gerichtsamtsbezirks Großenhain und den Taxatoren zu befolgenden Grundsätze ist
denjenigen Bestimmungen allenthalben nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum
Gesetze vom Zten Juli 1835 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1835, Seite 374 fg.),
sowie beziehendlich in den zu deren Erläuterung ergangenen Verordnungen vom 1 4ten März
1836 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1836, Seite 72) und vom öten März
1844 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1844, Seite 122) enthalten sind.
§& 3. Bei dem Bahnbaue werden nach Maaßgabe der genehmigten Detailpläne die
Fluren von