Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Im ersteren Falle sind, um die eingeführte Catasternummerfolge nicht wieder zu unter— 
brechen und die neu entstehenden Grundstücke nach ihrer natürlichen Lage und Ordnung zu 
Cataster zu bringen, solche durch Zwischeneinbaue entstehende neue Besitzungen nicht mit der 
auf die letzte Nummer des Orts folgenden zu bezeichnen, sondern es ist hierbei die niedrigere 
der Nummern der nebengelegenen Nachbarcomplexe mit Hinzufügung eines großen lateinischen 
Buchstabens als Bezeichnung in Anwendung zu bringen. 
Wenn z. B. in einem Orte, in welchem die letzte Catasternummer 72 ist, zwischen Nr. 
43 und 44 ein neues Gebäude, welches künftig nach dem in Punkt 1 ausgesprochenen 
Grundsatze ein besonderes Grundstück bildet und dem daher auch eine besondere Nummer zu 
geben ist, errichtet wird, so hat dieser neu entstandene Complex nicht die Nummer 73, son- 
dern die Nummer 43 B zu erhalten. Erfolgen zwischen den bemerkten Gebäudecomplexen 
noch mehrere dergleichen Einbaue, so ist diesen Gebäuden die Nummer 43 mit Beisetzung der 
Buchstaben C. D. u. s. w. zu geben. 
Im zweiten Falle und wenn das neuentstandene, mit besonderer Nummer zu belegende 
Gebäude C(Grundstück) seiner natürlichen Lage nach die auf die letzte der bestehenden Orts- 
nummern folgende zu erhalten hat, ist demselben die Nummer 73 und wenn das Cataster aus 
mehreren Abtheilungen besteht, die auf die letzte Nummer der betreffenden Abtheilung folgende 
Nummer zu geben. » 
5) Wenn an einem Orte auf übereinstimmenden Beschluß der Ortsverwaltungsobrigkeit 
und der Gemeindevertretung eine Aenderung in der Numerirung beschlossen werden sollte, 
so kann solche nur mit vorher eingeholter Genehmigung der Brandversicherungscommission ge— 
schehen. Aber auch die letztgedachte Behörde ist befugt, die Ausführung einer neuen Num— 
merirung an solchen Orten anzuordnen, wo die bisherige Numerirung den Vorschriften nicht 
entspricht oder wenn die Zwischeneinbaue sich dergestalt vermehrt haben, daß eine neue Num— 
merirung nothwendig erscheint. 
Bei einer Aenderung der Nummerfolge ist zu Vermeidung von Irrungen die neue Num— 
mer mit schwarzer und die bisherige unter die neue Nummer mit rother Dinte im Catastra— 
tionsprotocolle und dem Cataster einzutragen. 
6) Nach § 15 der von der Brandversicherungscommission für die Behörden in Brand- 
versicherungsangelegenheiten erlassenen Instruction vom 1 9ten März 1836 und §# 1#3 der mit 
Verordnung derselben Behörde vom 5ten Mai 1837 unter O an die Obrigkeiten und tech- 
nischen Beamten hinausgegebenen Zusammenstellung und Nachweisung der in Immobiliar= 
Brandversicherungsangelegenheiten ertheilten allgemeinen Vorschriften 2c. sollen in der Regel 
alle Gebäude, welche sich unter einem Dache befinden, als ein für sich bestehendes 
Gebäude betrachtet und nur in den Fällen, wo zwei oder mehrere Theile eines solchen 
Gebäudes von wesentlich verschiedener Bestimmung und Construction, z. B. Wohnhaus und 
Stall 2c. durch eine Brandmauer ohne Oeffnungen von unten bis oben von einander
	        
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