Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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getrennt sind, jeder dieser einzelnen Theile besonders catastrirt werden. Da nun wahrzu- 
nehmen gewesen, daß weder diesen Bestimmungen allenthalben entsprochen worden ist, noch bei 
der Catastration der sogenannten Anbaue, welche sich mit dem anstoßenden Gebäude zwar nicht 
unter einem Dache befinden, wohl aber mit dem Letzteren in unmittelbarer Verbindung stehen 
und ein Ganzes ausmachen, ein verschiedenartiges Verfahren stattgefunden hat, so wird zu 
Beseitigung aller Zweifel hiermit folgendes festgesetzt: 
Bei zusammenhängenden, d. h. durch keinen Zwischenraum von einander getrennten Bau- 
werken ein und derselben Besitzung ist zu unterscheiden: 
a) ob ein solches Bauwerk nur ein einziges Gebäude von zusammengesetzter Grund- 
form ist, z. B. mit Wiederkehren, Flügeln, Vergrößerungsanbauten und dergleichen, 
oder 
b) ob es aus verschiedenen selbstständigen und nur an einander stoßenden ein- 
zelnen Gebäuden besteht, deren jedes unter einem besonderen Buchstaben zu cata- 
striren ist. 
Dieses Letztere ist dann der Fall: wenn sich die verschiedenen Gebäude durch ihre Grund- 
fo#m und durch ihre besonderen äußeren Umrisse genau von einander unterscheiden, ferner ein 
jedes derselben für sich sowohl seinen Zugang von Außen her, als auch die erforderliche Cem- 
munication an Treppen und dergleichen im Innern hat, um in alle seine Räumlichkeiten ein- 
schließlich des Dachraumes gelangen zu können, ohne das andere, unmittelbar anstoßende Ge- 
bäude zu diesem Behufe betreten zu müssen und endlich beide Gebäude durch eine Scheidewand 
von unten bis oben von einander abgetrennt sind. 
Sobald eines oder das andere dieser Erfordernisse ermangelt, so ist das betreffende Bau- 
werk nicht als ein für sich bestehendes Gebände, sondern nur als Anbau und Zubehörung 
desjenigen anstoßenden Gebäudes zu betrachten, welches das ermangelnde Erforderniß ersetzt. 
Dergleichen Gebäulichkeiten sind daher auch als Ein zusammengehöriges Gebäude unter Einem 
Buchstaben und zwar nach den in der Beilage sub X a enthaltenen Beispielen zu catastriren. 
Dasselbe ist auch der Fall, wenn, wie dieß z. B. bei angehängten Wetterdächern, Unter- 
fahrten 2c. vorkommt, die Stabilität eines solchen Baues von dem anstoßenden Bauwerke mit 
abhängt. Das blose Vorhandensein von Oeffnungen irgend welcher Art in der Ebene des 
Zusammenstoßes zweier neben einander bestehender Bauwerke, wodurch zwischen diesen auch 
eine innere Communication hergestellt ist, entscheidet hierbei keineswegs über die constructive 
Zusammengehörigkeit der Bauwerke zu einem Gebäude. 
7) Zur Bezeichnung der Gebäude werden die Buchstaben des kleinen und zur Bezeich- 
nung der nur versicherungsfähigen Gegenstände (vergl. & 4 unter Punkt 6 des Gesetzes) die 
Buchstaben des großen lateinischen Alphabets angewendet. 
8) Die Consignation der zu einem mit besonderer Nummer zu versehenden Gehöfte ge-
	        
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